§ 2 § 2
In Kraft seit 06. März 2021
Up-to-date
(1) Die Modellfunktion Führungsposition Landesamtsdirektor – FÜLAD umfasst die mit der Funktion des Landesamtsdirektors verbundenen Führungsaufgaben.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
FÜLAD | Führungsposition Landesamtsdirektor |
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 1 festgelegt.
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