LandesrechtWienVerordnungenGeschäftsordnung für den Fachbeirat für Stadtplanung

Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Stadtplanung

In Kraft seit 08. Juli 2005
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ARTIKEL I

Wirkungsbereich und Organe des Fachbeirates für Stadtplanung

Art. 1 § 1 Aufgabenbereich

In den Aufgabenbereich des Fachbeirates für Stadtplanung und Stadtgestaltung – im Folgenden als Fachbeirat bezeichnet – fallen:

1. die Begutachtung der vom Magistrat ausgearbeiteten Entwürfe für die Festsetzung und Abänderung von Flächenwidmungsplänen und von Bebauungsplänen gemäß § 2 Abs. 4 der Bauordnung für Wien;

2. die Begutachtung einzelner Bauvorhaben über Ersuchen der Behörde, wenn sie von maßgeblichem Einfluss auf das örtliche Stadtbild sind, gemäß § 67 Abs. 2 der Bauordnung für Wien.

Art. 1 § 2 Organe

Der Fachbeirat wird durch seinen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden gegenüber dem Magistrat vertreten.

ARTIKEL II

Konstituierung und Einberufung der Sitzungen

Art. 2 § 3 Konstituierung und Angelobung

(1) Der Bürgermeister beruft die Mitglieder des Fachbeirates nach ihrer Bestellung zur Konstituierung und Angelobung ein.

(2) Bei der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Fachbeira tes in die Hand des Bürgermeisters die Unparteilichkeit, die strenge und gewissenhafte Erfüllung der Pflichten und die Verschwiegen heit zu geloben.

(3) Bei der konstituierenden Sitzung haben die angelobten Mitglieder des Fachbeirates aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen ersten und zwei ten stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen.

Art. 2 § 4 Geschäftsstelle

(1) Der Fachbeirat hat sich der bei der zuständi gen Dienststelle des Magistrates eingerichteten Geschäftsstelle zu bedie nen.

(2) Der gesamte Schriftverkehr zwischen dem Magistrat und dem Fachbeirat hat über diese Geschäftsstelle zu erfolgen.

(3) Die Geschäftsstelle besorgt die Sammlung der zu begutachtenden Geschäftsfälle, die Erstellung der Tagesordnung der Sitzungen, die Beschaffung ergänzender Unterlagen über Anforderung des Fachbeirates sowie die Zuziehung von Fachexperten durch den Fachbeirat gemäß den Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

(4) Die Geschäftsstelle hat bei Sitzungen des Fachbeirates das Protokoll zu führen und die erstellten Gutachten auszufertigen.

Art. 2 § 5 Einberufung der Sitzungen; Vorsitz

(1) Der Vorsitzende beruft innerhalb von drei Monaten mindestens eine Sitzung des Fachbeirates ein, soweit sich nicht durch die im § 7 Abs. 1 genannten Fristen eine kürzere Sitzungsfolge ergibt. Im Falle seiner Verhinderung beruft der erste oder der zweite stellvertretende Vorsitzende oder das an Jahren älteste Mitglied des Fachbeirates die Sitzungen ein.

(2) Den Vorsitz in den Sitzungen des Fachbeirates führt der Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung führt den Vorsitz der erste oder zweite stellvertretende Vorsitzende oder das an Jahren älteste Mit glied des Fachbeirates für Stadtplanung.

(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, den Vorsitz in einer Sitzung an einen der stellvertretenden Vorsitzenden oder an das an Jahren älteste Mitglied des Fachbeirates für Stadtplanung zu übertragen.

(4) Der Vorsitzende oder der jeweilige stellvertretende Vorsitzende kann den Magistrat ersuchen, zu Sitzungen des Fachbeirates mit der Sachlage ver traute Beamte zu entsenden oder mit der Projekterstellung befaßte Personen einzuladen.

(5) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(6) Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.

(7) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen; dieses ist vom jewei ligen Vorsitzenden zu unterfertigen. Die Sitzungsprotokolle sind vertrau lich zu behandeln.

Art. 2 § 6 Zurücklegung des Vorsitzes beziehungsweise der Stellvertretung

Legt der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender seine Funktion zurück, hat der im Fachbeirat Vorsitz Führende unverzüglich eine Neuwahl zu veranlassen.

Art. 2 § 7 Fristen

(1) Der Fachbeirat hat die ihm gemäß § 1 von der Geschäftsstelle übermittelten Geschäftsstücke innerhalb einer Frist von vier Wochen zu begutachten.

(2) Erstellt der Fachbeirat innerhalb der gesetzten Frist kein Gutachten, gilt in den Fällen des § 1 Z 1 die Annahme, dass er dem vom Magistrat ausgearbeiteten Entwurf und seiner Begründung beitritt; in den Fällen des § 1 Z 2 kann das Baubewilligungsverfahren fortgesetzt werden.

(3) Der Lauf der in Abs. 1 festgesetzten Fristen beginnt mit dem Einlan gen des Geschäftsstückes einschließlich aller erforderlichen Unterlagen bei den Mitgliedern des Fachbeirates für Stadtplanung.

(4) Ein Ersuchen um ergänzende Unterlagen ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Einlangen des Geschäftsstückes an die Geschäftsstelle zu richten. In diesem Fall beginnt der Lauf der im Abs. 1 festgesetzten Fri sten mit dem Einlangen der ergänzenden Unterlagen.

ARTIKEL III

Gutachten; Empfehlungen

Art. 3 § 8 Gutachten

(1) Der Vorsitzende hat unter Zusammenfassung der Gutachten der Mitglieder eine gutächtliche Stellungnahme des Fachbeirates auszuarbeiten.

(2) Werden in den Fachgutachten der Mitglieder des Fachbeirates Bedenken aufgezeigt oder Einwände erhoben, sind diese zu begründen.

Art. 3 § 9 Empfehlungen

Die Mitglieder des Fachbeirates sind berechtigt, zu den ihnen übermittelten Geschäftsstücken Änderungsvorschläge (Empfehlungen) auszuarbeiten. In diesen Fällen sind neben den Fachgutachten zu dem von der Geschäftsstelle übermittelten Geschäftsstück nach den gleichen Gesichtspunkten Gutachten zum Änderungsvorschlag beizuschließen.

Art. 3 § 10 Befangenheit

Die Mitglieder des Fachbeirates haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn Befangenheitsgründe im Sinne des § 7 AVG vorliegen. Erklärt sich ein Mitglied befangen, so ist darüber ohne Begründung zu berichten.

Art. 3 § 11 Verhinderung von Mitgliedern des Fachbeirates für Stadtplanung

(1) Bei vorübergehender oder dauernder Verhinderung eines oder mehrerer Mitglieder des Fachbeirates ist vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertretern dem Magistrat zu berichten, aus welchen Fachrichtungen keine Gutachten erstellt werden können.

(2) Bei vorübergehender Verhinderung eines oder mehrerer Mitglieder des Fachbeirates entscheidet der Magistrat, ob eine Neubestel lung dieser Mitglieder eingeleitet werden soll. Vor dieser Entscheidung ist eine Stellungnahme des Fachbeirates beziehungsweise des Vorsitzenden einzu holen. Besteht der Fachbeirat beziehungsweise der Vorsitzende des Fachbei rates auf die Neubestellung eines oder mehrerer Mitglieder, ist die Ent scheidung des Bürgermeisters einzuholen.

ARTIKEL IV

Art. 4 § 12 Wirksamkeitsbeginn

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.