LandesrechtWienVerordnungenGeschäftsordnung für den Fachbeirat für StadtplanungArt. 2 § 4

Art. 2 § 4Geschäftsstelle

In Kraft seit 08. Juli 2005
Up-to-date

(1) Der Fachbeirat hat sich der bei der zuständi gen Dienststelle des Magistrates eingerichteten Geschäftsstelle zu bedie nen.

(2) Der gesamte Schriftverkehr zwischen dem Magistrat und dem Fachbeirat hat über diese Geschäftsstelle zu erfolgen.

(3) Die Geschäftsstelle besorgt die Sammlung der zu begutachtenden Geschäftsfälle, die Erstellung der Tagesordnung der Sitzungen, die Beschaffung ergänzender Unterlagen über Anforderung des Fachbeirates sowie die Zuziehung von Fachexperten durch den Fachbeirat gemäß den Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

(4) Die Geschäftsstelle hat bei Sitzungen des Fachbeirates das Protokoll zu führen und die erstellten Gutachten auszufertigen.

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