(1) Der Fachbeirat hat die ihm gemäß § 1 von der Geschäftsstelle übermittelten Geschäftsstücke innerhalb einer Frist von vier Wochen zu begutachten.
(2) Erstellt der Fachbeirat innerhalb der gesetzten Frist kein Gutachten, gilt in den Fällen des § 1 Z 1 die Annahme, dass er dem vom Magistrat ausgearbeiteten Entwurf und seiner Begründung beitritt; in den Fällen des § 1 Z 2 kann das Baubewilligungsverfahren fortgesetzt werden.
(3) Der Lauf der in Abs. 1 festgesetzten Fristen beginnt mit dem Einlan gen des Geschäftsstückes einschließlich aller erforderlichen Unterlagen bei den Mitgliedern des Fachbeirates für Stadtplanung.
(4) Ein Ersuchen um ergänzende Unterlagen ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Einlangen des Geschäftsstückes an die Geschäftsstelle zu richten. In diesem Fall beginnt der Lauf der im Abs. 1 festgesetzten Fri sten mit dem Einlangen der ergänzenden Unterlagen.
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