(1) Bei vorübergehender oder dauernder Verhinderung eines oder mehrerer Mitglieder des Fachbeirates ist vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertretern dem Magistrat zu berichten, aus welchen Fachrichtungen keine Gutachten erstellt werden können.
(2) Bei vorübergehender Verhinderung eines oder mehrerer Mitglieder des Fachbeirates entscheidet der Magistrat, ob eine Neubestel lung dieser Mitglieder eingeleitet werden soll. Vor dieser Entscheidung ist eine Stellungnahme des Fachbeirates beziehungsweise des Vorsitzenden einzu holen. Besteht der Fachbeirat beziehungsweise der Vorsitzende des Fachbei rates auf die Neubestellung eines oder mehrerer Mitglieder, ist die Ent scheidung des Bürgermeisters einzuholen.
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