(1) Der Vorsitzende beruft innerhalb von drei Monaten mindestens eine Sitzung des Fachbeirates ein, soweit sich nicht durch die im § 7 Abs. 1 genannten Fristen eine kürzere Sitzungsfolge ergibt. Im Falle seiner Verhinderung beruft der erste oder der zweite stellvertretende Vorsitzende oder das an Jahren älteste Mitglied des Fachbeirates die Sitzungen ein.
(2) Den Vorsitz in den Sitzungen des Fachbeirates führt der Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung führt den Vorsitz der erste oder zweite stellvertretende Vorsitzende oder das an Jahren älteste Mit glied des Fachbeirates für Stadtplanung.
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, den Vorsitz in einer Sitzung an einen der stellvertretenden Vorsitzenden oder an das an Jahren älteste Mitglied des Fachbeirates für Stadtplanung zu übertragen.
(4) Der Vorsitzende oder der jeweilige stellvertretende Vorsitzende kann den Magistrat ersuchen, zu Sitzungen des Fachbeirates mit der Sachlage ver traute Beamte zu entsenden oder mit der Projekterstellung befaßte Personen einzuladen.
(5) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(6) Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
(7) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen; dieses ist vom jewei ligen Vorsitzenden zu unterfertigen. Die Sitzungsprotokolle sind vertrau lich zu behandeln.
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