LandesrechtVorarlbergVerordnungenGeschäftsordnung für den Rettungsfonds

Geschäftsordnung für den Rettungsfonds

In Kraft seit 27. Juli 2024
Up-to-date

§ 1 § 1 Sitz des Rettungsfonds

Der Sitz des Rettungsfonds sowie seiner nach § 12c des Rettungsgesetzes eingerichteten Organe befindet sich in Bregenz.

§ 2 § 2 Einberufung der Sitzungen

(1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium sowie das erweiterte Kuratorium nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangt.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums bzw. des erweiterten Kuratoriums sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen einzuberufen. Die Einberufung zur Sitzung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Einberufung mit E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form ist nur zulässig, wenn das Mitglied bzw. Ersatzmitglied schriftlich zustimmt. Die Einberufung mit E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form gilt mit dem Verschicken an das Mitglied bzw. Ersatzmitglied als zugestellt. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen des Mitgliedes als behoben.

(3) Wenn ein Mitglied verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, hat es den Vorsitzenden unverzüglich darüber zu informieren. Dieser hat unverzüglich das jeweilige Ersatzmitglied zur Sitzung einzuberufen; Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Sitzungen des Kuratoriums und des erweiterten Kuratoriums können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall gilt Folgendes:

a) Bei der Einberufung sind die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben.

b) Die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder gelten als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben. Sofern die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe besteht, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen.

c) Es können auch Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere auch Vertreter von Rettungsorganisationen, die der Vorsitzende zu den Beratungen beigezogen hat, an der Sitzung teilnehmen.

d) Es ist durch die einzelnen Teilnehmer sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzung gewahrt bleibt.

e) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den an der Videokonferenz teilnehmenden Mitgliedern die Einsicht in die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen ermöglicht wird.

f) Ein befangenes Mitglied hat, soweit es nicht ausdrücklich zur Auskunftserteilung zugezogen wird, die Videokonferenz für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung zu verlassen und es ist sicherzustellen, dass sich das befangene Mitglied nicht an einer elektronischen Stimmabgabe beteiligen kann.

g) Ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, hat den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen. Der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen. Kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden. Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.

§ 3 § 3 Geschäftsbehandlung

(1) Die Sitzungen des Kuratoriums und des erweiterten Kuratoriums sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(2) Der Vorsitzende hat die Beschlussfähigkeit gemäß § 12g Abs. 3 des Rettungsgesetzes festzustellen.

(3) Die Tagesordnung für eine Sitzung ist vom Vorsitzenden festzusetzen. Jedes Mitglied kann die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung verlangen. Anträge auf Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung müssen dem Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich übermittelt werden.

(4) Jede Tagesordnung hat zumindest den Punkt „Allfälliges“ zu enthalten. Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

(5) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung nur dann behandelt werden, wenn die beantragte Erledigung schriftlich vorliegt und wenn diesem Antrag vor Eingang in die Tagesordnung die Dringlichkeit zuerkannt wurde (Dringlichkeitsanträge). Dringlichkeitsanträge sind in der Reihenfolge der Antragstellung im Anschluss an die Anträge der ausgesandten Tagesordnung zu behandeln.

(6) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Zustellung der Tagesordnung und auch noch während der Sitzung in die zu den in Behandlung stehenden Gegenständen gehörigen Aktenunterlagen Einsicht zu nehmen.

(7) Für die Beschlussfassung gilt § 12g Abs. 3 des Rettungsgesetzes.

(8) Beschlüsse können in dringlichen Angelegenheiten auf Anordnung des Vorsitzenden unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Für die Zustimmungserfordernisse einer Beschlussfassung im Umlaufweg sind die Bestimmungen des § 12g Abs. 3 des Rettungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Ferner gilt für Beschlussfassungen im Umlaufweg Folgendes:

a) Der zur Beschlussfassung vorgesehene Antrag ist samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln. Diese Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das Mitglied schriftlich zugestimmt hat.

b) Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebene Adresse zu übermitteln.

c) Erklärungen im Sinne der lit. b müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein. Im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen.

d) Der Zeitpunkt, zu dem die nach lit. a gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat.

e) Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten und an alle Mitglieder zu übermitteln.

(9) Anträge können vertagt werden, wenn sie noch nicht entscheidungsreif sind.

(10) Die Durchführung der gefassten Beschlüsse obliegt dem Vorsitzenden.

(11) Der Vorsitzende hat einen Mitarbeiter jener Abteilung, der die Geschäftsführung obliegt, mit der Schriftführung zu betrauen.

(12) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, welche den Ort, den Tag und die Dauer der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die wesentlichen Berichte und die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist vom Vorsitzenden und der schriftführenden Person zu unterfertigen. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Ausfertigung der Niederschrift zuzustellen. Einwendungen sind spätestens bei der auf die Zustellung folgenden Sitzung vorzubringen. Falls keine Einwendungen erfolgen, gilt die Niederschrift als genehmigt. Über allfällige Einwendungen ist ein Beschluss zu fassen und dieser in der Niederschrift zu protokollieren.

§ 4 § 4 Einrichtung von Ausschüssen

(1) Das Kuratorium kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen nach Bedarf auf Dauer oder fallweise Ausschüsse einrichten und hat dabei zu bestimmen, wer in solchen Ausschüssen den Vorsitz führt. Der Ausschussvorsitzende hat dem Kuratorium über das Ergebnis der Beratungen in der darauffolgenden Sitzung des Kuratoriums Bericht zu erstatten.

(2) Das Kuratorium legt fest, welche Mitglieder des Kuratoriums und welche sonstigen fachlich befähigten Personen dem jeweiligen Ausschuss angehören.

(3) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und unter Einrechnung des Ausschussvorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(4) Für Ausschusssitzungen gelten die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und 4 sowie 3 Abs. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 12 sinngemäß.

§ 5 § 5 Berichtspflichten

(1) Die Erstattung von Berichten gemäß § 12f Abs. 2 lit. d des Rettungsgesetzes hat im Rahmen der Sitzung des Kuratoriums zu erfolgen, wobei auch auf schriftliche Dokumente verwiesen werden kann.

(2) Der wesentliche Inhalt der Berichte ist in der Niederschrift festzuhalten.

(3) Zu berichten ist insbesondere über:

a) den Budgetvollzug des laufenden und abgelaufenen Geschäftsjahres;

b) die Budgetvorschau für das kommende Jahr;

c) den Tätigkeitsbericht;

d) Änderungen von Rechtsgrundlagen;

e) Berichte aus Ausschüssen, sofern diese nicht vom Ausschussvorsitzenden des jeweiligen Ausschusses erstattet werden;

f) relevante gesellschaftliche und strategische Entwicklungen.

§ 6 § 6 Entschädigung

Für die Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums, des erweiterten Kuratoriums sowie der Ausschüsse gebührt weder den Mitgliedern, noch den Ersatzmitgliedern, noch anderen Teilnehmern ein Fahrtkostenersatz oder eine Entschädigung.

§ 7 § 7 Fondsstrategie

(1) Die Fondsstrategie des Rettungsfonds hat zu nachfolgenden Themenbereichen Näheres zu regeln:

a) Zielbild, Leitidee;

b) Handlungsspielräume/Leitplanken;

c) Steuerungsbereiche:

1. Rettungswesen;

2. Krankentransportwesen;

3. Notärztliche Versorgung;

d) Strategische Ziele zu den einzelnen Steuerungsbereichen;

e) Maßnahmen zur Umsetzung der strategischen Ziele.

(2) Die Fondsstrategie wird nach vorangehender Befassung des erweiterten Kuratoriums vom Kuratorium mittels Beschluss festgelegt.

(3) Die Fondsstrategie wird regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, einer Evaluierung unterzogen.

§ 8 § 8 Voranschlag

(1) Der Voranschlag hat die geplanten Einnahmen und Ausgaben des kommenden Jahres in übersichtlicher und zweckmäßiger Weise darzustellen und hat detaillierte Angaben mindestens zu nachfolgenden Positionen zu enthalten:

a) Beiträge/Investitionsbeiträge an Rettungsorganisationen;

b) Sonstige Ausgaben;

c) Beiträge von Land und Gemeinden und sonstige Einnahmen.

(2) Im Voranschlag werden den Werten des Voranschlages die Werte des letztgenehmigten Rechnungsabschlusses sowie die Werte des Voranschlages des Vorjahres gegenübergestellt.

§ 9 § 9 Rechnungsabschluss

Der Rechnungsabschluss ist in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darzustellen. Die Struktur des Abschlusses ist entsprechend dem Voranschlag zu gliedern. Maßgebliche Mehr- oder Minderausgaben sowie maßgebliche Mehr- oder Mindereinnahmen gegenüber den im gemäß § 8 erstellten Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres enthaltenen Voranschlagswerten sind zu begründen. Zudem ist eine Bilanz zu erstellen.

§ 10 § 10 Tätigkeitsbericht

Der Tätigkeitsbericht des Rettungsfonds hat jedenfalls Ausführungen zu enthalten:

a) zu den Beschlüssen des Kuratoriums und des erweiterten Kuratoriums;

b) zu den Maßnahmen der Verwaltung des Rettungsfonds und den einzelnen Steuerungsbereichen gemäß § 7 Abs. 1 lit. c;

c) zur Finanzierung des Rettungsfonds (Landes- und Gemeindebeiträge) sowie zu den Zielgruppen, den Leistungen, der Finanzgebarung (Ein- und Ausgabenrechnung) und den Kennzahlen der einzelnen Steuerungsbereiche des Rettungsfonds.

§ 11 § 11 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Rettungsfonds, LGBl.Nr. 8/1991, außer Kraft.