(1) Die Fondsstrategie des Rettungsfonds hat zu nachfolgenden Themenbereichen Näheres zu regeln:
a) Zielbild, Leitidee;
b) Handlungsspielräume/Leitplanken;
c) Steuerungsbereiche:
1. Rettungswesen;
2. Krankentransportwesen;
3. Notärztliche Versorgung;
d) Strategische Ziele zu den einzelnen Steuerungsbereichen;
e) Maßnahmen zur Umsetzung der strategischen Ziele.
(2) Die Fondsstrategie wird nach vorangehender Befassung des erweiterten Kuratoriums vom Kuratorium mittels Beschluss festgelegt.
(3) Die Fondsstrategie wird regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, einer Evaluierung unterzogen.
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