LandesrechtVorarlbergVerordnungenGeschäftsordnung für den Rettungsfonds§ 10

§ 10§ 10Tätigkeitsbericht

In Kraft seit 27. Juli 2024
Up-to-date

Der Tätigkeitsbericht des Rettungsfonds hat jedenfalls Ausführungen zu enthalten:

a) zu den Beschlüssen des Kuratoriums und des erweiterten Kuratoriums;

b) zu den Maßnahmen der Verwaltung des Rettungsfonds und den einzelnen Steuerungsbereichen gemäß § 7 Abs. 1 lit. c;

c) zur Finanzierung des Rettungsfonds (Landes- und Gemeindebeiträge) sowie zu den Zielgruppen, den Leistungen, der Finanzgebarung (Ein- und Ausgabenrechnung) und den Kennzahlen der einzelnen Steuerungsbereiche des Rettungsfonds.

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