(1) Die Sitzungen des Kuratoriums und des erweiterten Kuratoriums sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
(2) Der Vorsitzende hat die Beschlussfähigkeit gemäß § 12g Abs. 3 des Rettungsgesetzes festzustellen.
(3) Die Tagesordnung für eine Sitzung ist vom Vorsitzenden festzusetzen. Jedes Mitglied kann die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung verlangen. Anträge auf Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung müssen dem Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich übermittelt werden.
(4) Jede Tagesordnung hat zumindest den Punkt „Allfälliges“ zu enthalten. Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
(5) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung nur dann behandelt werden, wenn die beantragte Erledigung schriftlich vorliegt und wenn diesem Antrag vor Eingang in die Tagesordnung die Dringlichkeit zuerkannt wurde (Dringlichkeitsanträge). Dringlichkeitsanträge sind in der Reihenfolge der Antragstellung im Anschluss an die Anträge der ausgesandten Tagesordnung zu behandeln.
(6) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Zustellung der Tagesordnung und auch noch während der Sitzung in die zu den in Behandlung stehenden Gegenständen gehörigen Aktenunterlagen Einsicht zu nehmen.
(7) Für die Beschlussfassung gilt § 12g Abs. 3 des Rettungsgesetzes.
(8) Beschlüsse können in dringlichen Angelegenheiten auf Anordnung des Vorsitzenden unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Für die Zustimmungserfordernisse einer Beschlussfassung im Umlaufweg sind die Bestimmungen des § 12g Abs. 3 des Rettungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Ferner gilt für Beschlussfassungen im Umlaufweg Folgendes:
a) Der zur Beschlussfassung vorgesehene Antrag ist samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln. Diese Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das Mitglied schriftlich zugestimmt hat.
b) Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebene Adresse zu übermitteln.
c) Erklärungen im Sinne der lit. b müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein. Im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen.
d) Der Zeitpunkt, zu dem die nach lit. a gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat.
e) Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten und an alle Mitglieder zu übermitteln.
(9) Anträge können vertagt werden, wenn sie noch nicht entscheidungsreif sind.
(10) Die Durchführung der gefassten Beschlüsse obliegt dem Vorsitzenden.
(11) Der Vorsitzende hat einen Mitarbeiter jener Abteilung, der die Geschäftsführung obliegt, mit der Schriftführung zu betrauen.
(12) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, welche den Ort, den Tag und die Dauer der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die wesentlichen Berichte und die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist vom Vorsitzenden und der schriftführenden Person zu unterfertigen. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Ausfertigung der Niederschrift zuzustellen. Einwendungen sind spätestens bei der auf die Zustellung folgenden Sitzung vorzubringen. Falls keine Einwendungen erfolgen, gilt die Niederschrift als genehmigt. Über allfällige Einwendungen ist ein Beschluss zu fassen und dieser in der Niederschrift zu protokollieren.
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