(1) Die Erstattung von Berichten gemäß § 12f Abs. 2 lit. d des Rettungsgesetzes hat im Rahmen der Sitzung des Kuratoriums zu erfolgen, wobei auch auf schriftliche Dokumente verwiesen werden kann.
(2) Der wesentliche Inhalt der Berichte ist in der Niederschrift festzuhalten.
(3) Zu berichten ist insbesondere über:
a) den Budgetvollzug des laufenden und abgelaufenen Geschäftsjahres;
b) die Budgetvorschau für das kommende Jahr;
c) den Tätigkeitsbericht;
d) Änderungen von Rechtsgrundlagen;
e) Berichte aus Ausschüssen, sofern diese nicht vom Ausschussvorsitzenden des jeweiligen Ausschusses erstattet werden;
f) relevante gesellschaftliche und strategische Entwicklungen.
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