(1) Das Kuratorium kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen nach Bedarf auf Dauer oder fallweise Ausschüsse einrichten und hat dabei zu bestimmen, wer in solchen Ausschüssen den Vorsitz führt. Der Ausschussvorsitzende hat dem Kuratorium über das Ergebnis der Beratungen in der darauffolgenden Sitzung des Kuratoriums Bericht zu erstatten.
(2) Das Kuratorium legt fest, welche Mitglieder des Kuratoriums und welche sonstigen fachlich befähigten Personen dem jeweiligen Ausschuss angehören.
(3) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und unter Einrechnung des Ausschussvorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(4) Für Ausschusssitzungen gelten die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 und 4 sowie 3 Abs. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 12 sinngemäß.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise