LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW

Verordnung der Landesregierung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW

In Kraft seit 01. Februar 2022
Up-to-date

§ 1 § 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung.

§ 2 § 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Abgase: die bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;

2. bestimmungsgemäßer Betrieb der Anlage: jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation vorgesehen ist;

3. Brennstoffwärmeleistung (BWL): jene einer Feuerungsanlage mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene durchschnittliche Wärmemenge je Zeiteinheit, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist;

4. CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;

5. Einzelraumheizgerät: Heizgerät zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes oder der Aufstellungsräume (z.B. Kaminöfen, Kachelöfen, Herde);

6. feste fossile Brennstoffe: Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden; dazu zählen alle Arten von Braunkohle, alle Arten von Steinkohle sowie Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks und Torf;

7. Heizgerät: ein Gerät bestehend aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern, mit dem Nutzwärme (Raumwärme oder Warmwasser) erzeugt wird; dazu zählen z.B. Einzelraumheizgerät, Raumheizgerät, Warmwasserbereiter;

8. Heizwert (H i ): Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25°C zurückgeführt werden;

9. Herd: Heizgerät, das die Funktionen eines Einzelraumheizgeräts und einer Kochmulde und/oder eines Ofens zur Zubereitung von Speisen kombiniert;

10. Holzbrennstoffe: Stückholz, Holz- und Rindenpellets, Holzhackgut;

11. Inverkehrbringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Heizgeräts in Vorarlberg zum Zwecke der Verteilung oder Verwendung;

12. Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung;

13. Nennwärmeleistung (Pn, NWL): die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage vorgesehene Wärmeleistung;

14. NO x -Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO 2 );

15. OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;

16. ortsfest gesetzte Öfen und Herde: Einzelraumheizgeräte, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller oder von derselben Herstellerin zur Montage vor Ort geliefert werden (z.B. Kachelofen);

17. Raumheizgerät: Heizgerät, mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern, das eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage mit Wärme versorgt;

18. Serie: Summe baugleich hergestellter Heizgeräte eines Herstellers oder einer Herstellerin mit unterschiedlicher Nennwärmeleistung;

19. Staub-Emission: die Emission von Partikeln unterschiedlicher Form, Struktur und Dichte, die in der gasförmigen Phase des Rauchgases verteilt sind;

20. Teillast: der Betrieb eines Heizgeräts bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;

21. Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller oder von der Herstellerin des Heizgeräts festgelegte Bereich, in dem dieses bestimmungsgemäß betrieben werden darf;

22. Wärmeerzeuger: jener Teil eines Heizgeräts, in dem mittels Verbrennung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird (Feuerstätte);

23. Warmwasserbereiter: Heizgerät, bestehend aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern, zur direkten Erwärmung von Wasser (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer);

24. Wirkungsgrad in %: Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie; als Aufwandenergie gilt die mit dem Brennstoff in die Heizungsanlage eingebrachte Energiemenge;

25. Zentralheizungsanlage: Anlage, die zumindest aus einem oder mehreren Raumheizgeräten, einem Wärmeverteilungssystem (flüssiger Wärmeträger) und einem Wärmeabgabesystem mit dem Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder von Gebäudeteilen besteht;

26. Zugelassene Stelle: eine akkreditierte Prüf- und/oder Inspektionsstelle einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung.

§ 3 § 3 Voraussetzungen

(1) Heizgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(2) Wird ein Heizgerät erst vor Ort zusammengebaut, so sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Anforderungen dieser Verordnung einzuhalten.

§ 4 § 4 Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen

Heizgeräte dürfen folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

a) Heizgeräte für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:

Parameter Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzbrennstoffe fossile Brennstoffe
ortsfest gesetzte Öfen und Herde Einzelraumheizgeräte
Ab 50 kW NWL
CO 1100 500
NOx 150 100
OGC 50 30
Staub 35 35

b) Heizgeräte für flüssige Brennstoffe:

Parameter Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
CO 20
NOx 35*
OGC 6
* gilt nur für Herde

c) Heizgeräte für gasförmige Brennstoffe:

Parameter Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Erdgas Flüssiggas
atmosphärischer Brenner Gebläsebrenner Atmosphärischer Brenner Gebläsebrenner
CO 20 20 35 20

§ 5 § 5 Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

Heizgeräte dürfen folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

a) Einzelraumheizgeräte:

Wirkungsgrad in %
ortsfest gesetzte Öfen 80
ortsfest gesetzte Herde 72
Herde für flüssige und gasförmige Brennstoffe 73

b) Warmwasserbereiter:

Wirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe 75

§ 6 § 6 Prüfbedingungen

(1) Die Prüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (§ 4) und der Wirkungsgrade (§ 5) von Heizgeräten hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Standards (EN-Normen, ÖNORM u.ä.) Bedacht zu nehmen. Die Prüfung hat bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erfolgen.

(2) Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur bei Nennlast zu erbringen.

§ 7 § 7 Prüfbericht und Bestätigungen

(1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (§ 4) und der Wirkungsgradanforderungen (§ 5) ist, soweit Abs. 2 und 3 nichts Anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob das Heizgerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Bei Serien genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie.

(2) Für Heizgeräte, in denen Sonderbrennstoffe gemäß § 6 Abs. 2 der Luftreinhalteverordnung verwendet werden, kann anstelle eines Prüfberichtes eine Einzelmessung nach Anlage 3 Teil 1 Z. 1.2 und Teil 2 Z. 5 der Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV 2019) durch eine zugelassene Stelle durchgeführt werden.

(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde muss kein Prüfbericht gemäß Abs. 1 erstellt werden. Der Nachweis gemäß Abs. 1 gilt als erbracht, wenn diejenige Person, die den Ofen bzw. Herd in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens bzw. Herdes in der technischen Dokumentation (§ 8) bestätigt, dass dieser einer für die Planung und den Bau solcher Öfen bzw. Herde anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

§ 8 § 8 Technische Dokumentation

(1) Dem Heizgerät muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zumindest zu enthalten hat:

a) Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb des Heizgeräts oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);

b) Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat sowie Nummer und Datum des Prüfberichtes; bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden eine Bestätigung gemäß § 7 Abs. 3;

c) Angabe der Emissionswerte laut Prüfbericht;

d) Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht;

e) bei Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(2) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebes des Heizgeräts aufzubewahren.

§ 9 § 9 Typenschild

(1) Am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil eines Heizgeräts ist ein Typenschild sichtbar, gut lesbar und dauerhaft anzubringen. Dieses hat folgende Angaben zu enthalten:

a) Name und Firmensitz des Herstellers oder der Herstellerin;

b) Type und Handelsbezeichnung, unter der das Heizgerät oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;

c) Herstellnummer und Baujahr;

d) Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;

e) Brennstoffwärmeleistung des Heizgeräts oder des Brenners bei Nennlast;

f) zulässige Brennstoffe;

g) bei Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass das Heizgerät nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(2) Das Typenschild darf nur angebracht werden, wenn ein Nachweis in Form eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (§ 4) und der Wirkungsgradanforderungen (§ 5) nach § 7 Abs. 1 oder ein Nachweis der Einzelprüfung nach § 7 Abs. 2 vorliegen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für ortsfest gesetzte Öfen und Herde.

§ 10 § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, LGBl.Nr. 56/1998, außer Kraft.