(1) Am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil eines Heizgeräts ist ein Typenschild sichtbar, gut lesbar und dauerhaft anzubringen. Dieses hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Name und Firmensitz des Herstellers oder der Herstellerin;
b) Type und Handelsbezeichnung, unter der das Heizgerät oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;
c) Herstellnummer und Baujahr;
d) Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
e) Brennstoffwärmeleistung des Heizgeräts oder des Brenners bei Nennlast;
f) zulässige Brennstoffe;
g) bei Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass das Heizgerät nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(2) Das Typenschild darf nur angebracht werden, wenn ein Nachweis in Form eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (§ 4) und der Wirkungsgradanforderungen (§ 5) nach § 7 Abs. 1 oder ein Nachweis der Einzelprüfung nach § 7 Abs. 2 vorliegen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für ortsfest gesetzte Öfen und Herde.
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