LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW§ 5

§ 5§ 5Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

In Kraft seit 01. Februar 2022
Up-to-date

Heizgeräte dürfen folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

a) Einzelraumheizgeräte:

Wirkungsgrad in %
ortsfest gesetzte Öfen 80
ortsfest gesetzte Herde 72
Herde für flüssige und gasförmige Brennstoffe 73

b) Warmwasserbereiter:

Wirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe 75

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