§ 5 § 5Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen — Verordnung der Landesregierung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW
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Heizgeräte dürfen folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
a) Einzelraumheizgeräte:
Wirkungsgrad in % | |
ortsfest gesetzte Öfen | 80 |
ortsfest gesetzte Herde | 72 |
Herde für flüssige und gasförmige Brennstoffe | 73 |
b) Warmwasserbereiter:
Wirkungsgrad in % | |
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe | 75 |
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