Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Abgase: die bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
2. bestimmungsgemäßer Betrieb der Anlage: jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation vorgesehen ist;
3. Brennstoffwärmeleistung (BWL): jene einer Feuerungsanlage mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene durchschnittliche Wärmemenge je Zeiteinheit, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist;
4. CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
5. Einzelraumheizgerät: Heizgerät zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes oder der Aufstellungsräume (z.B. Kaminöfen, Kachelöfen, Herde);
6. feste fossile Brennstoffe: Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden; dazu zählen alle Arten von Braunkohle, alle Arten von Steinkohle sowie Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks und Torf;
7. Heizgerät: ein Gerät bestehend aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern, mit dem Nutzwärme (Raumwärme oder Warmwasser) erzeugt wird; dazu zählen z.B. Einzelraumheizgerät, Raumheizgerät, Warmwasserbereiter;
8. Heizwert (H i ): Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25°C zurückgeführt werden;
9. Herd: Heizgerät, das die Funktionen eines Einzelraumheizgeräts und einer Kochmulde und/oder eines Ofens zur Zubereitung von Speisen kombiniert;
10. Holzbrennstoffe: Stückholz, Holz- und Rindenpellets, Holzhackgut;
11. Inverkehrbringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Heizgeräts in Vorarlberg zum Zwecke der Verteilung oder Verwendung;
12. Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung;
13. Nennwärmeleistung (Pn, NWL): die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage vorgesehene Wärmeleistung;
14. NO x -Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO 2 );
15. OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
16. ortsfest gesetzte Öfen und Herde: Einzelraumheizgeräte, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller oder von derselben Herstellerin zur Montage vor Ort geliefert werden (z.B. Kachelofen);
17. Raumheizgerät: Heizgerät, mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern, das eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage mit Wärme versorgt;
18. Serie: Summe baugleich hergestellter Heizgeräte eines Herstellers oder einer Herstellerin mit unterschiedlicher Nennwärmeleistung;
19. Staub-Emission: die Emission von Partikeln unterschiedlicher Form, Struktur und Dichte, die in der gasförmigen Phase des Rauchgases verteilt sind;
20. Teillast: der Betrieb eines Heizgeräts bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;
21. Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller oder von der Herstellerin des Heizgeräts festgelegte Bereich, in dem dieses bestimmungsgemäß betrieben werden darf;
22. Wärmeerzeuger: jener Teil eines Heizgeräts, in dem mittels Verbrennung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird (Feuerstätte);
23. Warmwasserbereiter: Heizgerät, bestehend aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern, zur direkten Erwärmung von Wasser (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer);
24. Wirkungsgrad in %: Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie; als Aufwandenergie gilt die mit dem Brennstoff in die Heizungsanlage eingebrachte Energiemenge;
25. Zentralheizungsanlage: Anlage, die zumindest aus einem oder mehreren Raumheizgeräten, einem Wärmeverteilungssystem (flüssiger Wärmeträger) und einem Wärmeabgabesystem mit dem Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder von Gebäudeteilen besteht;
26. Zugelassene Stelle: eine akkreditierte Prüf- und/oder Inspektionsstelle einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung.
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