(1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (§ 4) und der Wirkungsgradanforderungen (§ 5) ist, soweit Abs. 2 und 3 nichts Anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob das Heizgerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Bei Serien genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie.
(2) Für Heizgeräte, in denen Sonderbrennstoffe gemäß § 6 Abs. 2 der Luftreinhalteverordnung verwendet werden, kann anstelle eines Prüfberichtes eine Einzelmessung nach Anlage 3 Teil 1 Z. 1.2 und Teil 2 Z. 5 der Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV 2019) durch eine zugelassene Stelle durchgeführt werden.
(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde muss kein Prüfbericht gemäß Abs. 1 erstellt werden. Der Nachweis gemäß Abs. 1 gilt als erbracht, wenn diejenige Person, die den Ofen bzw. Herd in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens bzw. Herdes in der technischen Dokumentation (§ 8) bestätigt, dass dieser einer für die Planung und den Bau solcher Öfen bzw. Herde anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
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