(1) Dem Heizgerät muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zumindest zu enthalten hat:
a) Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb des Heizgeräts oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);
b) Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat sowie Nummer und Datum des Prüfberichtes; bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden eine Bestätigung gemäß § 7 Abs. 3;
c) Angabe der Emissionswerte laut Prüfbericht;
d) Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht;
e) bei Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(2) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebes des Heizgeräts aufzubewahren.
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