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Verordnung der Landesregierung über Gemeindehaftungen

In Kraft seit 01. Januar 2019
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§ 1 § 1 Haftungsobergrenze

(1) Die Haftungen aller Gemeinden zusammen einschließlich jener Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinden liegen, dürfen insgesamt im Jahr eine Obergrenze nicht überschreiten (gesamtheitliche Haftungsobergrenze).

(2) Die Obergrenze beträgt 75 % der Gemeindeeinnahmen des Rechnungsabschlusses des dem Haushaltsjahr jeweils zweitvorangegangenen Jahres ohne Landesumlage. Die Gemeindeeinnahmen bestimmen sich nach Abschnitt 92 gemäß Anlage 2 (Ansatzverzeichnis) der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung.

§ 2 § 2 Anrechnung von Haftungen

(1) Die relevanten Haftungsstände sind insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten zu ermitteln.

(2) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze hat zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung zu erfolgen.

(3) Solidarhaftungen sind anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenze einzurechnen.

(4) Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitung der Obergrenze. Eine Reduktion unter die Obergrenze ist nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist anzustreben. § 3 Abs. 2 ist diesfalls nicht anwendbar.

§ 3 § 3 Übernahme von Haftungen

(1) Eine Gemeinde darf eine Haftung nur eingehen, wenn

a) sie befristet ist;

b) der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist; und

c) dadurch die Obergrenze nach § 1 nicht überschritten wird.

(2) Allenfalls eingetretene Überschreitungen sind ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der Haftungsobergrenze zu reduzieren. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenze nur zu 20 % neuerlich zu vergeben.

§ 4 § 4 Risikovorsorge

(1) Die Gemeinde muss für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, Risikovorsorgen durch Rückstellungen bilden.

(2) Eine Inanspruchnahme ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn eine Haftung für den jeweiligen Rechtsträger bereits einmal in Anspruch genommen wurde.

(3) Die Höhe der Risikovorsorge muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen und ergibt sich aufgrund der Prüfung der Bonität des betreffenden Rechtsträgers im Einzelfall.

§ 5 § 5 Ausweisung im Rechnungsabschluss

(1) Die Haftungen der Gemeinden einschließlich jener Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinden liegen, müssen im Rechnungsabschluss übersichtlich mit dem Nominalwert aufgelistet werden. Innerhalb der berechneten Haftungsobergrenze sind folgende Untergruppen zu bilden:

a) Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 BWG;

b) Position 2: Grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen; und

c) Position 3: Sonstige Wirtschaftshaftungen.

(2) Zu jeder Haftung sind folgende Informationen anzuführen:

a) Haftungsrahmen;

b) Ausnützungsstand (Stand am Beginn des Haushaltsjahres, Veränderungen während des Jahres, Stand am Ende des Haushaltsjahres); und

c) Angabe, ob und in welcher Höhe Risikovorsorgen für den Fall der Inanspruchnahme aus der Haftung gebildet wurden.

§ 6 § 6 Haftungen von Ausgliederungen

(1) Die Gemeinde muss im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG 2010 dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, eine Haftung nur dann übernehmen, wenn

a) sie befristet ist;

b) der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist; und

c) dadurch die Obergrenze nach § 1 nicht überschritten wird. Die Gemeinde muss weiters dafür sorgen, dass für diese Haftungen wie für die Gemeindehaftungen Risikovorsorgen gebildet werden. § 4 gilt sinngemäß.

(2) Die Gemeinde muss der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitteilen, wenn eine Ausgliederung gemäß Abs. 1 eine Haftungsübernahme beabsichtigt.

§ 7 § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über Gemeindehaftungen, LGBl.Nr. 21/2012, außer Kraft.