§ 4 § 4Risikovorsorge — Verordnung der Landesregierung über Gemeindehaftungen
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(1) Die Gemeinde muss für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, Risikovorsorgen durch Rückstellungen bilden.
(2) Eine Inanspruchnahme ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn eine Haftung für den jeweiligen Rechtsträger bereits einmal in Anspruch genommen wurde.
(3) Die Höhe der Risikovorsorge muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen und ergibt sich aufgrund der Prüfung der Bonität des betreffenden Rechtsträgers im Einzelfall.
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