(1) Die Haftungen aller Gemeinden zusammen einschließlich jener Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinden liegen, dürfen insgesamt im Jahr eine Obergrenze nicht überschreiten (gesamtheitliche Haftungsobergrenze).
(2) Die Obergrenze beträgt 75 % der Gemeindeeinnahmen des Rechnungsabschlusses des dem Haushaltsjahr jeweils zweitvorangegangenen Jahres ohne Landesumlage. Die Gemeindeeinnahmen bestimmen sich nach Abschnitt 92 gemäß Anlage 2 (Ansatzverzeichnis) der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung.
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