(1) Die Haftungen der Gemeinden einschließlich jener Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinden liegen, müssen im Rechnungsabschluss übersichtlich mit dem Nominalwert aufgelistet werden. Innerhalb der berechneten Haftungsobergrenze sind folgende Untergruppen zu bilden:
a) Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 BWG;
b) Position 2: Grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen; und
c) Position 3: Sonstige Wirtschaftshaftungen.
(2) Zu jeder Haftung sind folgende Informationen anzuführen:
a) Haftungsrahmen;
b) Ausnützungsstand (Stand am Beginn des Haushaltsjahres, Veränderungen während des Jahres, Stand am Ende des Haushaltsjahres); und
c) Angabe, ob und in welcher Höhe Risikovorsorgen für den Fall der Inanspruchnahme aus der Haftung gebildet wurden.
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