(1) Die relevanten Haftungsstände sind insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten zu ermitteln.
(2) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze hat zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung zu erfolgen.
(3) Solidarhaftungen sind anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenze einzurechnen.
(4) Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitung der Obergrenze. Eine Reduktion unter die Obergrenze ist nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist anzustreben. § 3 Abs. 2 ist diesfalls nicht anwendbar.
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