(1) Die Gemeinde muss im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG 2010 dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, eine Haftung nur dann übernehmen, wenn
a) sie befristet ist;
b) der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist; und
c) dadurch die Obergrenze nach § 1 nicht überschritten wird. Die Gemeinde muss weiters dafür sorgen, dass für diese Haftungen wie für die Gemeindehaftungen Risikovorsorgen gebildet werden. § 4 gilt sinngemäß.
(2) Die Gemeinde muss der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitteilen, wenn eine Ausgliederung gemäß Abs. 1 eine Haftungsübernahme beabsichtigt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise