(1) Eine Gemeinde darf eine Haftung nur eingehen, wenn
a) sie befristet ist;
b) der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist; und
c) dadurch die Obergrenze nach § 1 nicht überschritten wird.
(2) Allenfalls eingetretene Überschreitungen sind ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der Haftungsobergrenze zu reduzieren. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenze nur zu 20 % neuerlich zu vergeben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise