LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über Gemeindehaftungen§ 3

§ 3§ 3Übernahme von Haftungen

In Kraft seit 01. Januar 2019
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(1) Eine Gemeinde darf eine Haftung nur eingehen, wenn

a) sie befristet ist;

b) der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist; und

c) dadurch die Obergrenze nach § 1 nicht überschritten wird.

(2) Allenfalls eingetretene Überschreitungen sind ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der Haftungsobergrenze zu reduzieren. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenze nur zu 20 % neuerlich zu vergeben.

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