Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Gsieg - Obere Mähder" in Lustenau
Vorwort
§ 1*) Geschützte Flächen
§ 1
Die in den Anlagen 1 (Teilbereich: Gsieg) und 2 (Teilbereich: Obere Mähder), einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandeten Grundflächen in der Marktgemeinde Lustenau sind nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet geschützt.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2004, 46/2021
§ 2*) Schutzzweck
§ 2
Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes „Gsieg – Obere Mähder“ ist es,
a) die ausgedehnten Riedlandschaften in den Gebieten Gsieg und Obere Mähder in ihrem offenen und weitgehend gehölzfreien Landschaftscharakter zu erhalten;
b) die vielfältige Ausstattung mit unterschiedlichsten Typen der Niedermoor- und Übergangsmoorlebensräume in ihrer nutzungsbedingten Ausprägung als Streuewiesen sowie sämtlichen anderen, extensiv bewirtschafteten Feucht- und Magerwiesen zu erhalten oder wiederherzustellen;
c) die im Gebiet vorkommenden heimischen Tier- und Pflanzenarten, deren Lebensgemeinschaften und sämtliche lebensraumrelevante Kleinhabitate und Strukturen, wie z.B. Blänken, temporär oder ganzjährig wasserführende Kleingewässer und Flutmulden oder Fließgewässer zu erhalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2004, 46/2021
§ 3*) Schutzmaßnahmen
§ 3
(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2, zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen, Leitungen und Einfriedungen, zu errichten oder zu ändern; davon ausgenommen sind ortsübliche Weidezäune und Wegmarkierungen und Beschilderungen im Auftrag der Behörde;
b) Bodenbestandteile wegzunehmen und Materialien zu lagern oder abzulagern;
c) Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur vorzunehmen oder Maßnahmen durchzuführen, die die Beschaffenheit des Bodens, den Wasserhaushalt oder die Wassergüte beeinflussen können;
d) nicht heimische Bäume oder sonstige Gehölze, sowie invasive nicht heimische Pflanzen anzupflanzen;
e) den Bewuchs insbesondere durch Düngen oder sonstige chemische Einwirkungen oder durch Umbruch, Saat, Anpflanzung, Beschädigung oder Beseitigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen zu verändern, ausgenommen Pflegemaßnahmen im Auftrag der Behörde;
f) die Streuewiesen in der Zeit vom 15. März bis zur Herbstmahd zu betreten oder zu befahren;
g) mit Kraftfahrzeugen zu fahren;
h) in der Zeit vom 15. März bis zum 30. Juni abseits bestehender markierter oder beschilderter Wege zu gehen; die in den Anlagen 1 und 2 mit einem roten Dreieck gekennzeichneten Wege dürfen auch zu dieser Zeit nicht begangen werden;
i) zu reiten;
j) ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise zu erregen;
k) zu lagern, zu zelten, Feuer anzufachen oder Abfälle zurückzulassen;
l) in den Stillgewässern Fische einzusetzen;
m) den Modellflugsport auszuüben oder das Gelände mit Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Flugmodellen, oder unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen) in einer Höhe von weniger als 260 m zu überfliegen;
n) für die Instandsetzung der Riedgräben Grabenfräsen zu verwenden und das Grabenräumgut länger als 14 Tage auf den Streuewiesen zwischenzulagern;
o) Klärschlamm auszubringen;
p) auf Streuewiesen und Aushagerungsflächen maschinelle Absaugvorrichtungen zur Entfernung des Mahdgutes zu verwenden;
q) in den Streuewiesen Bienenkästen, -stöcke, -stände oder ähnliche Einrichtungen aufzustellen;
r) Wildfütterungen durchzuführen, ausgenommen in der Zeit ab der herbstlichen Mahd der Streuewiesen bis maximal 15. März, wobei sämtliche Futterreste zu entfernen sind.
(2) Im Schutzgebiet sind Hunde an der Leine zu führen, deren Länge drei Meter nicht überschreitet.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2004, 80/2014, 46/2021
§ 4*) Zulässige Einwirkungen
§ 4
(1) Der § 3 gilt nicht für Einwirkungen, die mit der Nutzung der Grundflächen entsprechend den Anlagen 1 und 2 und den nachfolgenden Bestimmungen notwendigerweise verbunden sind:
a) Als Streuewiesen ausgewiesene Flächen dürfen nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. September bis 15. März gemäht, aber nicht umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt werden.
b) Als Aushagerungsflächen ausgewiesene Flächen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz beweidet, aber nicht umgebrochen, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt werden.
c) Als Fettwiesen ausgewiesene Flächen dürfen beweidet und mehrmals gemäht, aber nicht umgebrochen werden. Beim Düngen ist ein Abstand von mindestens 2,5 m von Gewässern sowie von Streuewiesen einzuhalten.
d) Die Riedgräben dürfen im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März gereinigt und instandgesetzt werden.
(2) Die Verbote des § 3 Abs. 1 lit. g und h gelten nicht für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Ausübung der Jagd, für Erhaltungsmaßnahmen an der Autobahn, für Instandhaltungstätigkeiten, für Dienstverrichtungen von Organen der Behörde sowie für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums.
(3) Maßnahmen, die der Benützung und Erhaltung der Landesstraße 203 und der Landesstraße 45 entsprechend den straßenrechtlichen Vorschriften dienen, bleiben im bisherigen Umfang gestattet.
(4) Die Ausübung der Jagd ist im Rahmen der jagdrechtlichen Vorschriften gestattet, davon ausgenommen sind Treibjagden in den Monaten März bis Juli.
(5) Der § 3 gilt nicht für Naturschutzmaßnahmen im Rahmen des österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL).
*) Fassung LGBl.Nr. 92/1998, 72/2004, 80/2014, 46/2021
§ 5 Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen
§ 5
(1) Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, die der Sicherung des Schutzzweckes dienlich sind, bleiben vom § 3 unberührt. Sie sind der Behörde vorher anzuzeigen.
(2) Wird eine Streuewiese, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
§ 6*) Bewilligungen von Ausnahmen
§ 6
(1) Von den Vorschriften des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben
a) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend notwendig ist, oder
b) die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2, nicht langfristig beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Die Errichtung von Viehunterständen ist zu bewilligen, wenn diese für eine zweckmäßige Bewirtschaftung der im Naturschutzgebiet gelegenen Weideflächen erforderlich und dem Landschaftsbild angepasst sind.
(3) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/2021