(1) Der § 3 gilt nicht für Einwirkungen, die mit der Nutzung der Grundflächen entsprechend den Anlagen 1 und 2 und den nachfolgenden Bestimmungen notwendigerweise verbunden sind:
a) Als Streuewiesen ausgewiesene Flächen dürfen nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. September bis 15. März gemäht, aber nicht umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt werden.
b) Als Aushagerungsflächen ausgewiesene Flächen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz beweidet, aber nicht umgebrochen, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt werden.
c) Als Fettwiesen ausgewiesene Flächen dürfen beweidet und mehrmals gemäht, aber nicht umgebrochen werden. Beim Düngen ist ein Abstand von mindestens 2,5 m von Gewässern sowie von Streuewiesen einzuhalten.
d) Die Riedgräben dürfen im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März gereinigt und instandgesetzt werden.
(2) Die Verbote des § 3 Abs. 1 lit. g und h gelten nicht für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Ausübung der Jagd, für Erhaltungsmaßnahmen an der Autobahn, für Instandhaltungstätigkeiten, für Dienstverrichtungen von Organen der Behörde sowie für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums.
(3) Maßnahmen, die der Benützung und Erhaltung der Landesstraße 203 und der Landesstraße 45 entsprechend den straßenrechtlichen Vorschriften dienen, bleiben im bisherigen Umfang gestattet.
(4) Die Ausübung der Jagd ist im Rahmen der jagdrechtlichen Vorschriften gestattet, davon ausgenommen sind Treibjagden in den Monaten März bis Juli.
(5) Der § 3 gilt nicht für Naturschutzmaßnahmen im Rahmen des österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL).
*) Fassung LGBl.Nr. 92/1998, 72/2004, 80/2014, 46/2021
Keine Verweise gefunden
Rückverweise