(1) Von den Vorschriften des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben
a) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend notwendig ist, oder
b) die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2, nicht langfristig beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Die Errichtung von Viehunterständen ist zu bewilligen, wenn diese für eine zweckmäßige Bewirtschaftung der im Naturschutzgebiet gelegenen Weideflächen erforderlich und dem Landschaftsbild angepasst sind.
(3) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/2021
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