(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2, zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen, Leitungen und Einfriedungen, zu errichten oder zu ändern; davon ausgenommen sind ortsübliche Weidezäune und Wegmarkierungen und Beschilderungen im Auftrag der Behörde;
b) Bodenbestandteile wegzunehmen und Materialien zu lagern oder abzulagern;
c) Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur vorzunehmen oder Maßnahmen durchzuführen, die die Beschaffenheit des Bodens, den Wasserhaushalt oder die Wassergüte beeinflussen können;
d) nicht heimische Bäume oder sonstige Gehölze, sowie invasive nicht heimische Pflanzen anzupflanzen;
e) den Bewuchs insbesondere durch Düngen oder sonstige chemische Einwirkungen oder durch Umbruch, Saat, Anpflanzung, Beschädigung oder Beseitigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen zu verändern, ausgenommen Pflegemaßnahmen im Auftrag der Behörde;
f) die Streuewiesen in der Zeit vom 15. März bis zur Herbstmahd zu betreten oder zu befahren;
g) mit Kraftfahrzeugen zu fahren;
h) in der Zeit vom 15. März bis zum 30. Juni abseits bestehender markierter oder beschilderter Wege zu gehen; die in den Anlagen 1 und 2 mit einem roten Dreieck gekennzeichneten Wege dürfen auch zu dieser Zeit nicht begangen werden;
i) zu reiten;
j) ohne zwingenden Grund Störungen durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise zu erregen;
k) zu lagern, zu zelten, Feuer anzufachen oder Abfälle zurückzulassen;
l) in den Stillgewässern Fische einzusetzen;
m) den Modellflugsport auszuüben oder das Gelände mit Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Flugmodellen, oder unbemannten Luftfahrzeugen (z.B. Drohnen) in einer Höhe von weniger als 260 m zu überfliegen;
n) für die Instandsetzung der Riedgräben Grabenfräsen zu verwenden und das Grabenräumgut länger als 14 Tage auf den Streuewiesen zwischenzulagern;
o) Klärschlamm auszubringen;
p) auf Streuewiesen und Aushagerungsflächen maschinelle Absaugvorrichtungen zur Entfernung des Mahdgutes zu verwenden;
q) in den Streuewiesen Bienenkästen, -stöcke, -stände oder ähnliche Einrichtungen aufzustellen;
r) Wildfütterungen durchzuführen, ausgenommen in der Zeit ab der herbstlichen Mahd der Streuewiesen bis maximal 15. März, wobei sämtliche Futterreste zu entfernen sind.
(2) Im Schutzgebiet sind Hunde an der Leine zu führen, deren Länge drei Meter nicht überschreitet.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2004, 80/2014, 46/2021
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