(1) Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, die der Sicherung des Schutzzweckes dienlich sind, bleiben vom § 3 unberührt. Sie sind der Behörde vorher anzuzeigen.
(2) Wird eine Streuewiese, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
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