LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung

In Kraft seit 09. April 1949
Up-to-date

§ 1*) (zu § 11 Abs. 4 LGBl.Nr. 16/1949)

§ 1

Für die Überprüfung der elektrischen Haus- und Betriebseinrichtungen gemäß § 10 der Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 16/1949, haben die Eigentümer der überprüften Anlagen zur teilweisen Deckung der Überprüfungskosten eine Bauschgebühr von je 90 S für jede angefangene Stunde der zur Überprüfung aufgewendeten Zeit zu entrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/1951, 2/1952, 4/1961, 18/1967, 54/1971, 32/1975, 29/1980, 48/1985, 51/1990

§ 2 § 2 (zu § 22 LGBl.Nr. 16/1949)

Vom Ausbruch eines größeren Schadenfeuers hat der Bürgermeister die Bezirksverwaltungsbehörde und der Feuerwehrkommandant den Bezirksfeuerwehrinspektor unverzüglich im kürzesten Wege zu benachrichtigen.

§ 3 § 3

Für die nähere Regelung des Feuerwehrwesens im Sinne der §§ 31 Abs. 1, 33, 42 Abs. 4 und 57 Abs. 5 der Feuerpolizeiordnung haben die Bestimmungen der Anlagen I – V zu dieser Verordnung zu gelten, und zwar:

Anlage I: Richtlinien für die Gliederung, die Stärke, die Dienstkleidung, die Dienststellungsabzeichen, das allgemeine Dienstabzeichen und den Übungsdienst der Feuerwehr
Anlage II: Satzung der Ortsfeuerwehr
Anlage III: Satzung der Betriebsfeuerwehr
Anlage IV: Satzung des Landesfeuerwehrverbandes
Anlage V: Dienstanweisung für die Feuerwehrinspektoren

§ 4 § 4

Bis zur Bestellung der Feuerwehrinspektoren gemäß § 57 und der Konstituierung des Landesfeuerwehrverbandes gemäß § 42 LGBl.Nr. 16/1949 ist in möglichster Anlehnung an die Bestimmungen des § 45 eine provisorische Verbandsleitung zu bestellen und mit der Durchführung der vorbereitenden Arbeiten zu betrauen.

§ 5 § 5

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 16/1949, in Kraft.

Anlage I (zu LGBl.Nr. 17/1949)

Richtlinien für die Gliederung, die Stärke, die Dienstkleidung, die Dienststellungsabzeichen, das allgemeine Dienstabzeichen und den Übungsdienst der Feuerwehr

Anl. 1 § 1 Gliederung der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehren sind einheitlich nach Gruppen und Zügen zu gliedern.

(2) Die Gruppe besteht aus dem Gruppenführer, dem Melder, dem Maschinist, dem Angriffstrupp (zwei Mann), dem Wassertrupp (zwei Mann) und dem Schlauchtrupp (zwei Mann).

(3) Je zwei Gruppen bilden einen Zug unter dem Kommando eines Zugsführers.

Anl. 1 § 2 Stärke der Feuerwehr

(1) Für die Bestimmung der Mindeststärke der Ortsfeuerwehr gemäß § 34 Abs. 4 der Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 16/1949, hat als Richtlinie zu gelten, dass für einen Bereich

bis zu 200 Bauobjekten 1
von 201 bis 500 Bauobjekten 2
von 500 bis 1000 Bauobjekten 3
von mehr als 1000 Bauobjekten 4

Feuerwehrgruppen, und zwar jeweils in mindestens doppelter Besetzung, aufzustellen sind.

(2) Wenn es in Anbetracht der Ausdehnung, Verkehrsverhältnisse, Brandgefährdung und Löschwasserversorgung einer Gemeinde notwendig ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Aufstellung der Ortsfeuerwehr in größerer Stärke anordnen.

(3) Die Stärke der Betriebsfeuerwehr ist gemäß § 38 Abs. 2 FPO den besonderen Bedürfnissen des einzelnen Betriebes entsprechend festzusetzen.

Anl. 1 § 3*) Dienstkleidung der Feuerwehr

(1) Für die Dienstkleidung der Feuerwehr haben einheitlich folgende Vorschriften zu gelten:

Bluse aus braunem Tuch oder Loden, hochgeschlossen mit Stehumlegkragen, Abzeichentuch feuerwehrrot, Metallknöpfe aluminiumfarbig und gekörnt.

Hose aus mohrengrauem Tuch oder Loden, lang.

Kopfbedeckung: Bergmütze aus braunem Tuch oder Loden, Helm aus

Leichtmetall (Wiener Helm).

Leibriemen aus schwarzem Leder.

(2) Die Vereinheitlichung der Dienstkleidung nach den Bestimmungen des Abs. 1 hat nur im Zuge der notwendig werdenden Nachschaffungen zu erfolgen.

(3) Am Feuerwehrhelm kann das Landeswappen oder mit Genehmigung der Gemeinde das Gemeindewappen angebracht werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/1952

Anl. 1 § 4 Dienststellungsabzeichen der Feuerwehr

(1) Das Dienstalter der Feuerwehrmänner und die Dienststellung der Feuerwehrführer ist auf dem Abzeichentuch des Blusenkragens ersichtlich zu machen. Es tragen

a) silberfarbene Rosetten:

1 – Wehrmänner mit mindestens zwei Dienstjahren,

2 – Wehrmänner mit mindestens zwölf Dienstjahren,

3 – Gruppenführer.

b) goldfarbene Rosetten:

1 – Zugsführer und Kommandanten einer Feuerwehr mit nur einer Gruppe,

2 – Kommandanten einer Feuerwehr mit mindestens zwei Gruppen und Kommandantstellvertreter einer Feuerwehr mit mindestens vier Gruppen,

3 – Kommandanten einer Feuerwehr mit mindestens vier Gruppen.

c) goldfarbene Rosetten auf der einen und eine Silberbrokatauflage auf der anderen Hälfte des Abzeichentuches:

1 – Abschnittsfeuerwehrinspektoren (in Vorarlberg derzeit nicht vorgesehen),

2 – Bezirksfeuerwehrinspektoren,

3 – der Landesfeuerwehrinspektor.

(2) Die Dienststellung des Kommandanten wird außerdem bei allen Feuerwehren einheitlich durch eine geflochtene silberfarbige Spange auf der linken Blusenachsel gekennzeichnet.

(3) Andere als die in Abs. 1 angeführten Titel sind in der Feuerwehr nicht zu verwenden.

Anl. 1 § 5 Allgemeines Dienstabzeichen der Feuerwehr

Als Dienstabzeichen gemäß § 31 FPO hat das vom Landesfeuerwehrverband mit Genehmigung der Landesregierung einheitlich für alle Feuerwehren des Landes Vorarlberg festzusetzende Abzeichen zu gelten. Es ist auf der linken Brustseite der Kleidung sichtbar zu tragen.

Anl. 1 § 6 Übungsdienst der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehr ist im Gebrauch der Löscheinrichtungen und in der Lösung der im Brandfalle auftauchenden taktischen Aufgaben durch praktische Übungen auszubilden. Im Laufe eines Jahres sind im Bereiche jeder Feuerwehr wenigstens sechs solcher Übungen zu veranstalten. Die hiebei gemachten Feststellungen sind im Anschluss an die praktische Übung in einer belehrenden Besprechung auszuwerten.

(2) Das Nähere wird vom Landesfeuerwehrverband geregelt.

Anlage II (zu LGBl.Nr. 17/1949)

Satzung der Ortsfeuerwehren

Anl. 2 § 1 Name, Aufgaben und Rechtsstellung

Die Ortsfeuerwehr führt in ihrer Bezeichnung den Namen der Gemeinde oder der Ortschaft, für deren Bereich sie zur Hilfeleistung in Brandfällen und anderen öffentlichen Notständen gemäß § 30 der Feuerpolizeiordnung mit der Rechtsstellung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgestellt ist.

Anl. 2 § 2 Mitgliedschaft

(1) Der Ortsfeuerwehr gehören als Mitglieder an:

a) die aktiven Wehrmänner,

b) die unterstützenden Mitglieder,

c) die Ehrenmitglieder.

(2) Unterstützende Mitglieder sind Personen, die zugunsten der Ortsfeuerwehr einen vom Feuerwehrausschuss festgesetzten jährlichen Geldbetrag leisten.

(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen ihrer ganz besonderen Verdienste um die Ortsfeuerwehr vom Feuerwehrausschuss mit Zustimmung der Gemeinde zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Anl. 2 § 3 Aufnahme in die Ortsfeuerwehr

(1) Als aktive Wehrmänner dürfen nur Personen aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben, wenn sie den Anforderungen des Feuerwehrdienstes vollkommen gewachsen, im Alarmfalle nicht für einen öffentlichen Dienst oder eine Betriebsfeuerwehr verpflichtet sind und gegen sie keine der im § 4 Abs. 4 aufgezählten Ausschließungsgründe vorliegen. Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(2) Aufnahmegesuche sind beim Kommandanten der Ortsfeuerwehr einzubringen. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Gegen die Ablehnung ist binnen zwei Wochen die beim Gemeindeamt einzubringende Berufung zulässig, über welche die Gemeindevertretung endgültig entscheidet.

(3) Neu aufgenommenen Mitgliedern hat der Ortsfeuerwehrkommandant anlässlich der nächsten Feuerwehrversammlung das Gelöbnis gewissenhafter Pflichterfüllung abzunehmen.

Anl. 2 § 4 Ausscheiden aus der Ortsfeuerwehr

(1) Die Mitglieder scheiden aus der Ortsfeuerwehr aus:

a) durch Tod,

b) durch ehrenvolle Entlassung,

c) durch Erklärung des Austrittes, soweit nicht eine Dienstverpflichtung gemäß § 36 Abs. 2 der Feuerpolizeiordnung vorliegt,

d) durch Ausschluss.

(2) Die ehrenvolle Entlassung gemäß Abs. 1 lit. b ist dem Wehrmann über sein schriftliches Ansuchen vom Feuerwehrausschuss zu gewähren, wenn ihm der Dienst in der Feuerwehr infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen unmöglich wird oder wegen persönlicher oder beruflicher Umstände nicht mehr zugemutet werden kann, wenn er seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt oder wenn er für den Dienst in einer Betriebsfeuerwehr dringend benötigt wird. Bei der ehrenvollen Entlassung ist dem Wehrmann ein Zeugnis über Dauer und Art des geleisteten Feuerwehrdienstes auszustellen.

(3) Die Austrittserklärung gemäß Abs. 1 lit. c ist schriftlich beim Ortsfeuerwehrkommandanten einzubringen.

(4) Der Ausschluss gemäß Abs. 1 lit. d hat durch den Feuerwehrausschuss zu erfolgen, wenn der Wehrmann wegen eines Verbrechens bestraft wird oder sich andere unehrenhafte Handlungen zuschulden kommen lässt, wenn er das Ansehen der Feuerwehr schädigt oder seine Pflichten als Wehrmann fortgesetzt vernachlässigt.

(5) Gegen die Entscheidung des Feuerwehrausschusses in den Fällen der Abs. 2 und 4 ist binnen zwei Wochen die beim Gemeindeamt einzubringende Berufung zulässig, über welche die Gemeindevertretung endgültig entscheidet.

Anl. 2 § 5 Pflichten des Feuerwehrmannes

(1) Die aktiven Wehrmänner haben sich im Dienst und außer Dienst vorbildlich zu verhalten, gute Kameradschaft untereinander zu pflegen, die ihnen zur Benützung anvertrauten Dienstkleidungs- und Ausrüstungsgegenstände schonlich zu behandeln, an allen für sie bestimmten Veranstaltungen zur Schulung und Übung regelmäßig und eifrig teilzunehmen, insbesondere im Alarmfalle sich unverzüglich zur Dienstleistung einzufinden und bei der Ausübung ihres Feuerwehrdienstes den Weisungen ihrer Dienstvorgesetzten Folge zu leisten sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

(2) Vom vollendeten 60. Lebensjahr an ist der Feuerwehrmann zur Teilnahme am Übungs- und Löschdienst in der Feuerwehr nicht mehr verpflichtet.

(3) Die aus der Ortsfeuerwehr ausscheidenden Mitglieder haben die während ihrer Dienstleistung benützten Dienstkleidungs- und Ausrüstungsgegenstände der Ortsfeuerwehr unverzüglich zurückzustellen.

Anl. 2 § 6 Rechte des Feuerwehrmannes

(1) Die aktiven Wehrmänner haben außer den in den §§ 31 und 32 der Feuerpolizeiordnung angeführten Rechten auch das Recht, an den Verhandlungen und Abstimmungen der Feuerwehrversammlung im Rahmen der Geschäftsordnung und an allen zugunsten der Feuerwehrmänner geschaffenen Einrichtungen und Begünstigungen nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften teilzunehmen.

(2) Unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder können – soweit ihnen nicht als aktiven Wehrmännern weiter gehende Rechte zustehen – an den Veranstaltungen der Ortsfeuerwehr, außer am Übungs- und Löschdienst, und an den Versammlungen derselben, aber nicht mit Stimmrecht, teilnehmen.

Anl. 2 § 7 Organe der Ortsfeuerwehr

(1) Die Organe der Ortsfeuerwehr sind:

a) der Ortsfeuerwehrkommandant,

b) der Feuerwehrausschuss,

c) die Feuerwehrversammlung.

(2) In jeder Ortsfeuerwehr sind außer dem Ortsfeuerwehrkommandanten noch die Dienststellen der Zugsführer, außer wenn die Ortsfeuerwehr nur eine Löschgruppe umfasst, der bzw. des Gruppenführers, des Gerätewartes, des Schriftführers und des Kassiers zu besetzen. Diese Dienststellen erfüllen ihre Aufgaben unter der Leitung des Ortsfeuerwehrkommandanten nach den hiefür bestehenden Vorschriften.

Anl. 2 § 8 Ortsfeuerwehrkommandant

(1) Der Ortsfeuerwehrkommandant wird von den Mitgliedern der Ortsfeuerwehr aus ihren Reihen auf jeweils drei Jahre gewählt. Die Wahl bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Bezirksfeuerwehrinspektor und den Bürgermeister.

(2) Der Ortsfeuerwehrkommandant vertritt die Ortsfeuerwehr nach außen, insbesondere gegenüber der Gemeinde und den Aufsichtsbehörden. Er besorgt mit Unterstützung der in § 7 Abs. 2 angeführten Dienststellen alle Verwaltungsgeschäfte, soweit sie nicht dem Feuerwehrausschuss oder der Feuerwehrversammlung vorbehalten sind. Er bestimmt die Einteilung der Wehrmänner zu den einzelnen Dienstverrichtungen. Er bestellt und enthebt die Inhaber der einzelnen Dienststellen nach Maßgabe des § 37 Abs. 6 der Feuerpolizeiordnung. Er führt das Kommando beim Schulungs-, Übungs- und Löschdienst. Er führt die Feuerbeschau gemäß § 8 der Feuerpolizeiordnung durch.

(3) Der Ortsfeuerwehrkommandant wird im Falle seiner Verhinderung durch die Zugsführer, soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch die Gruppenführer in der Reihenfolge ihres Dienstalters vertreten.

Anl. 2 § 9 Feuerwehrausschuss

(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus den Inhabern der in § 7 Abs. 2 bezeichneten Dienststellen.

(2) Ihm obliegt:

a) die Verwaltung des Vermögens der Ortsfeuerwehr sowie die Aufstellung des Jahresvoranschlages;

b) die Antragstellung an die Gemeinde bezüglich der zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung, im Besonderen zur Ausrüstung der Feuerwehr erforderlichen Vorkehrungen und bezüglich der geldlichen Zuwendungen an die Feuerwehr selber;

c) die Beschlussfassung über Aufnahme, ehrenvolle Entlassung und Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) Der Feuerwehrausschuss ist vom Ortsfeuerwehrkommandanten nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich zu Sitzungen einzuberufen, außerdem dann, wenn es von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, von der Gemeinde oder von der Aufsichtsbehörde unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.

(4) Er ist beschlussfähig, wenn außer dem Kommandanten oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Anl. 2 § 10 Feuerwehrversammlung

(1) Die Feuerwehrversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern der Ortsfeuerwehr.

(2) Ihr sind vorbehalten:

a) die Genehmigung des Jahresvoranschlages, des Jahresabschlusses und des Jahrestätigkeitsberichtes,

b) die Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten,

c) die Wahl der außer dem Kommandanten zum Verbandstag des Landesfeuerwehrverbandes zu entsendenden Vertreter der Ortsfeuerwehr.

(3) Die Feuerwehrversammlung kann darüber hinaus alle Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr zur Aussprache bringen und bezügliche Anregungen machen.

(4) Die ordentliche Feuerwehrversammlung ist durch den Ortsfeuerwehrkommandanten unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit ortsüblicher Kundmachung oder namentlicher Einladung in den ersten Monaten des Jahres einzuberufen. Eine außerordentliche Feuerwehrversammlung hat der Ortsfeuerwehrkommandant einzuberufen, wenn es von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, von der Gemeinde oder von der Aufsichtsbehörde unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.

(5) Die Feuerwehrversammlung ist beschlussfähig, wenn an ihr wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen oder wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit beim ersten Zusammentreten zur Behandlung derselben Angelegenheit neuerlich einberufen ist.

Anl. 2 § 11 Geschäftsordnung

(1) Alle die Ortsfeuerwehr betreffenden Geschäftsstücke sind bei ihrem Kommandanten einzubringen oder an ihn weiterzuleiten. Er hat sie, soweit es in dieser Satzung vorgesehen ist, dem Feuerwehrausschuss oder der Feuerwehrversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Alle auslaufenden Geschäftsstücke der Ortsfeuerwehr sind von ihrem Kommandanten zu unterfertigen.

(2) Für einen Beschluss des Feuerwehrausschusses oder der Feuerwehrversammlung ist deren Beschlussfähigkeit und die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung ist formlos, nur Wahlen müssen mit Stimmzettel erfolgen.

(3) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und die Feuerwehrversammlung werden vom Ortsfeuerwehrkommandanten geleitet. Dieser hat jedem Teilnehmer die Möglichkeit zu sichern, zur Sache zu sprechen und Anträge zu stellen. Er hat die Ordnung bei den Verhandlungen aufrecht zu erhalten und nötigenfalls einem Redner das Wort zu entziehen, wenn dessen Ausführungen unsachlich oder beleidigend werden.

(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und der Feuerwehrversammlung hat der Schriftführer eine Verhandlungsschrift zu führen und zusammen mit dem Ortsfeuerwehrkommandanten zu unterfertigen. Die Verhandlungsschrift ist jeweils bei der nächsten Sitzung bzw. Versammlung zur Verlesung und Bestätigung oder Berichtigung zu bringen.

(5) Die Vollziehung der Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und der Feuerwehrversammlung erfolgt schriftlich oder mündlich durch den Ortsfeuerwehrkommandanten.

Anl. 2 § 12 Geldgebarung

(1) Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Ortsfeuerwehr sind alljährlich in einem Voranschlag festzulegen, die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben sind laufend ordnungsmäßig zu verbuchen und nach Ablauf des Jahres in einem Rechnungsabschluss auszuweisen.

(2) Die Einnahmen der Ortsfeuerwehr bestehen aus:

a) Zuwendungen, die aus öffentlichen Mitteln der Ortsfeuerwehr zur selbständigen Verwaltung übergeben werden,

b) Beiträgen der unterstützenden Mitglieder,

c) Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen u.ä.

(3) Die Abwicklung und Verbuchung aller Geldgeschäfte und die Aufstellung des Rechnungsabschlusses obliegt dem Kassier.

(4) Voranschlag und Rechnungsabschluss sind der Gemeinde zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Anl. 2 § 13 Aufsicht über die Ortsfeuerwehr

(1) Der Ortsfeuerwehrkommandant hat der Gemeinde über alle wichtigen Vorkommnisse in der Ortsfeuerwehr laufend Bericht zu erstatten. Der Jahrestätigkeitsbericht ist der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde in Abschrift vorzulegen.

(2) Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter, der Bezirks- und der Landesfeuerwehrinspektor können an den Beratungen des Feuerwehrausschusses und der Feuerwehrversammlung teilnehmen und auch sonst jederzeit von der Ortsfeuerwehr die benötigten dienstlichen Aufklärungen verlangen.

(3) Die Aufsichtsbehörden können Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Ortsfeuerwehr aufheben, wenn sie der Feuerpolizeiordnung oder dieser Satzung oder den Interessen der Ortsfeuerwehr zuwiderlaufen.

Anlage III (zu LGBl.Nr. 17/1949)

Satzung der Betriebsfeuerwehr

Anl. 3 § 1 Name, Aufgabe und Rechtsstellung

Die Betriebsfeuerwehr führt in ihrer Bezeichnung den Namen des Betriebes, zu dessen Brandschutz sie im Sinne des § 38 der Feuerpolizeiordnung aufgestellt ist. Sie ist in dieser Eigenschaft eine privatrechtliche Einrichtung des Betriebes. Inwieweit sie darüber hinaus bei öffentlichen Notständen auch außerhalb dieses Betriebes zur Hilfeleistung verpflichtet ist oder im einzelnen Falle sogar die Aufgaben der Ortsfeuerwehr zu übernehmen hat und damit an den Rechten der öffentlichen Feuerwehr teilnimmt, ist in den §§ 39 und 49 der Feuerpolizeiordnung geregelt.

Anl. 3 § 2 Mitgliedschaft

(1) Die Betriebsfeuerwehr wird aus Angehörigen des Betriebes gebildet. Über die Einreihung in die Betriebsfeuerwehr und die Ausscheidung aus derselben entscheidet der Betriebsinhaber.

(2) In die Betriebsfeuerwehr dürfen nur Betriebsangehörige eingereiht werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes vollkommen gewachsen sind, einen ungetrübten Leumund besitzen und nicht Mitglied einer Ortsfeuerwehr sind.

(3) Ein Wehrmann ist aus der Betriebsfeuerwehr ehrenvoll zu entlassen, wenn ihm der Dienst in derselben wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen unmöglich wird oder wegen persönlicher oder beruflicher Umstände nicht mehr zugemutet werden kann, wenn der Betriebsinhaber sie aus betriebstechnischen Erwägungen verfügt oder wenn das Dienstverhältnis zum Betrieb ohne Verschulden des Feuerwehrmannes gelöst wird. Bei der ehrenvollen Entlassung ist dem Wehrmann ein Zeugnis über Dauer und Art des geleisteten Feuerwehrdienstes auszustellen.

(4) Der Ausschluss aus der Betriebsfeuerwehr hat zu erfolgen, wenn der Wehrmann wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens bestraft wird oder sich andere unehrenhafte Handlungen zuschulden kommen lässt, wenn er das Ansehen der Feuerwehr schädigt oder seine Pflichten als Feuerwehrmann fortgesetzt vernachlässigt.

Anl. 3 § 3 Pflichten und Rechte des Betriebsfeuerwehrmannes

(1) Die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr sind verpflichtet, den dienstlichen Weisungen ihrer Feuerwehrvorgesetzten Folge zu leisten, eifrig an allen Veranstaltungen zur Schulung und Übung im Betriebsfeuerwehrdienst teilzunehmen und insbesonders im Alarmfalle sich unverzüglich zur Dienstleistung bereitzustellen sowie in Ausübung des Feuerwehrdienstes die besonderen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

(2) Die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr haben das Recht, an den Verhandlungen und Abstimmungen der Feuerwehrversammlung teilzunehmen. Es stehen ihnen ferner die allgemeinen Rechte der Feuerwehr gemäß § 31 der Feuerpolizeiordnung sowie die Ansprüche gemäß § 32 gegenüber dem Betriebsinhaber und im Falle der Verwendung gemäß § 39 Abs. 2 und 3 gegenüber der Gemeinde zu. Sie nehmen endlich an allen vom Betriebsinhaber zugunsten der Betriebsfeuerwehr etwa geschaffenen Einrichtungen und Begünstigungen teil.

Anl. 3 § 4 Organe der Betriebsfeuerwehr

(1) Die Organe der Betriebsfeuerwehr sind:

a) der Betriebsfeuerwehrkommandant,

b) der Feuerwehrausschuss.

(2) In jeder Betriebsfeuerwehr sind außer dem Betriebsfeuerwehrkommandanten noch die Dienststellen der Zugsführer (außer wenn die Betriebsfeuerwehr nur eine Löschgruppe umfasst), der bzw. des Gruppenführers, des Gerätewartes, erforderlichen Falles des Schriftführers und des Kassiers zu besetzen. Diese Dienststellen erfüllen ihre Aufgaben unter der Leitung des Betriebsfeuerwehrkommandanten nach den hiefür bestehenden Vorschriften.

Anl. 3 § 5 Betriebsfeuerwehrkommandant

(1) Der Betriebsfeuerwehrkommandant wird vom Betriebsinhaber im Einvernehmen mit dem Bezirksfeuerwehrinspektor bestellt.

(2) Der Betriebsfeuerwehrkommandant vertritt die Interessen der Betriebsfeuerwehr und ihrer Angehörigen gegenüber dem Betriebsinhaber. Er besorgt alle Geschäfte des inneren Dienstes, soweit sie nicht dem Feuerwehrausschuss vorbehalten sind. Er bestimmt die Einteilung der Wehrmänner zu den einzelnen Dienstverrichtungen. Er nimmt Einfluss auf die Bestellung und Enthebung der Inhaber der einzelnen Dienststellen der Betriebsfeuerwehr nach Maßgabe des § 41 der Feuerpolizeiordnung. Er führt das Kommando bei Schulungs-, Übungs- und Löschdienst.

(3) Der Betriebsfeuerwehrkommandant wird im Falle seiner Verhinderung durch die Zugsführer, soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch die Gruppenführer in der Reihenfolge ihres Dienstalters vertreten.

Anl. 3 § 6 Feuerwehrausschuss

(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus den Inhabern der in § 4 Abs. 2 angeführten Dienststellen.

(2) Ihm obliegt die Beratung und Unterstützung des Betriebsfeuerwehrkommandanten im Bereiche des inneren Dienstes der Betriebsfeuerwehr und bei der Stellung von Anträgen an den Betriebsinhaber hinsichtlich der zur Brandverhütung und Brandbekämpfung, im Besonderen zur Ausrüstung der Feuerwehr im Betriebe erforderlichen Vorkehrungen und hinsichtlich der Bestellung der Vertreter der Betriebsfeuerwehr beim Verbandstag des Landesfeuerwehrverbandes sowie die Verwaltung der allenfalls bestehenden Betriebsfeuerwehrkasse.

(3) Der Feuerwehrausschuss ist vom Betriebsfeuerwehrkommandanten nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich zu Sitzungen einzuberufen, außerdem dann, wenn es von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder oder vom Betriebsinhaber oder von der Aufsichtsbehörde unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.

(4) Er ist beschlussfähig, wenn außer dem Betriebsfeuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Anl. 3 § 7 Geschäftsordnung

(1) Alle die Betriebsfeuerwehr betreffenden Geschäftsstücke sind dem Betriebsfeuerwehrkommandanten zur weiteren Bearbeitung zu übergeben. Dieser hat, soweit es in der Satzung vorgesehen ist, den Feuerwehrausschuss zur Beratung oder Beschlussfassung heranzuziehen.

(2) Für einen Beschluss des Feuerwehrausschusses ist dessen Beschlussfähigkeit und die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung ist formlos.

(3) Über die Beratungen und Beschlüsse des Feuerwehrausschusses ist eine Verhandlungsschrift zu führen und vom Betriebsfeuerwehrkommandanten und dem allenfalls bestellten Schriftführer zu unterfertigen. Die Verhandlungsschrift ist jeweils bei der nächsten Sitzung zur Verlesung und Bestätigung oder Berichtigung zu bringen.

(4) Die Vollziehung der Beschlüsse des Feuerwehrausschusses erfolgt schriftlich oder mündlich durch den Betriebsfeuerwehrkommandanten.

(5) Alle Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und alle Anordnungen des Betriebsfeuerwehrkommandanten bedürfen der Genehmigung des Betriebsinhabers, soweit dieser nicht die Entscheidungsbefugnis allgemein oder in einzelnen Fällen dem Betriebsfeuerwehrkommandanten übertragen hat. Die auslaufenden Geschäftsstücke der Betriebsfeuerwehr sind vom Betriebsinhaber und dem Betriebsfeuerwehrkommandanten zu unterfertigen.

Anl. 3 § 8 Geldgebarung

(1) Die Kosten der Betriebsfeuerwehr sind als Betriebsauslagen zu verbuchen. Eine eigene Kasse führt die Betriebsfeuerwehr nur, wenn und soweit ihr vom Betriebsinhaber Geldmittel zur eigenen Verwaltung zugewiesen werden. In diesem Falle obliegt die Abwicklung und Verbuchung der Geldgeschäfte und die Aufstellung des Rechnungsabschlusses dem Kassier der Betriebsfeuerwehr. Der Rechnungsabschluss ist dem Betriebsinhaber zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Über den Sachbedarf für die Betriebsfeuerwehr hat deren Kommandant dem Betriebsinhaber alljährlich einen Voranschlag zu unterbreiten.

Anl. 3 § 9 Aufsicht über die Betriebsfeuerwehr

(1) Die Betriebsfeuerwehr unterliegt zunächst der Aufsicht des Betriebsinhabers.

(2) Der Gemeinde stehen Befugnisse gegenüber der Betriebsfeuerwehr nur im Rahmen des § 39 der Feuerpolizeiordnung zu.

(3) Die Aufsichtsbehörden haben durch ihre Feuerwehrinspektoren darüber zu wachen, dass die Betriebsfeuerwehr jene Vorschriften einhält, welche die Feuerpolizeiordnung und die zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen für die Betriebsfeuerwehr entsprechend ihren öffentlichen Pflichten und Rechten festgesetzt haben. Sie können die diesen Vorschriften widersprechenden Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Betriebsfeuerwehr oder des Betriebsinhabers aufheben. Die Feuerwehrinspektoren haben bei ihren Amtshandlungen im Bereiche einer Betriebsfeuerwehr den Betriebsinhaber jeweils zur Teilnahme einzuladen.

Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)

Satzung des Landesfeuerwehrverbandes Vorarlberg

Anl. 4 § 1 Name und Sitz

Der "Landesfeuerwehrverband Vorarlberg" ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Bregenz.

Anl. 4 § 2 Mitgliedschaft

Dem Landesfeuerwehrverband gehören als Mitglieder an:

a) alle nach der Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 16/1949, im Lande Vorarlberg aufgestellten Orts- und Betriebsfeuerwehren,

b) alle im Lande tätigen Feuerversicherungsunternehmungen,

c) Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um das Feuerpolizeiwesen des Landes zu Ehrenmitgliedern des Landesfeuerwehrverbandes Vorarlberg ernannt werden.

Anl. 4 § 3 Aufgaben

Der Landesfeuerwehrverband hat die Aufgabe, die feuerpolizeilichen Interessen für den ganzen Bereich des Landes Vorarlberg unter Zusammenfassung aller ihnen dienenden Einrichtungen und Mittel wahrzunehmen und zu fördern. Ihm obliegt insbesonders:

a) die Beratung und Unterstützung der Behörden bei der Schaffung und Durchführung der feuerpolizeilichen Vorschriften und bei der Verwendung der für feuerpolizeiliche Zwecke bereitgestellten öffentlichen Mittel,

b) die Aufdeckung der Ursachen von Schadenfeuern, die Einflussnahme auf die Erlassung von Brandverhütungsvorschriften und die Erziehung der Bevölkerung zur Mitarbeit an der Brandverhütung durch ständige Aufklärung und Mahnung,

c) die Sorge für die möglichste Steigerung und dauernde Erhaltung der Leistungsfähigkeit der zur Brandbekämpfung aufgestellten Feuerwehren in Anpassung an die örtlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten durch einheitliche Ausgestaltung, zweckmäßige Ausrüstung und fortgesetzte Einübung,

d) die fachliche Schulung vor allem der für führende Stellungen vorgesehenen Feuerwehrmänner und die Schaffung der hiezu erforderlichen Einrichtungen oder die Ermöglichung des Besuches geeigneter Schulungseinrichtungen anderer Länder,

e) die Vertretung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehrmänner, die Förderung ihrer Dienstfreude und Kameradschaft, die Ehrung ihrer besonderen Verdienste und ihre Unterstützung, wenn sie in Erfüllung ihrer Pflicht zu Schaden kommen.

Anl. 4 § 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des Landesfeuerwehrverbandes haben den in Durchführung satzungsgemäßer Aufgaben erlassenen Anordnungen desselben Folge zu leisten und können ihrerseits in allen Angelegenheiten des Feuerwehrdienstes die Beratung und Unterstützung des Landesfeuerwehrverbandes ansprechen.

Anl. 4 § 5 Organe des Landesfeuerwehrverbandes

Die Organe des Landesfeuerwehrverbandes sind:

a) der Verbandsvorsitzende,

b) die Verbandsleitung,

c) der Verbandstag.

Anl. 4 § 6*) Verbandsvorsitzender

(1) Verbandsvorsitzender ist der jeweilige Landesfeuerwehrinspektor.

(2) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Landesfeuerwehrverband nach außen, führt die laufenden Geschäfte und die Geldgebarung, stellt den Jahresrechnungsabschluss und den Jahrestätigkeitsbericht zusammen, bereitet die Beratungsgegenstände für die Verbandsleitung und den Verbandstag vor, leitet deren Beratungen und führt deren Beschlüsse durch.

(3) Erachtet er einen Beschluss der Verbandsleitung oder des Verbandstages als gesetzwidrig oder den Feuerwehrinteressen abträglich, so hat er ihn der Landesregierung zur Entscheidung hinsichtlich des Vollzuges vorzulegen.

(4) Der Verbandsvorsitzende kann in grundsätzlichen oder wichtigen Fragen nur dann selber entscheiden, wenn wegen Dringlichkeit eine Beschlussfassung der Verbandsleitung nicht mehr abgewartet werden kann. Er hat eine solche Entscheidung der Verbandsleitung nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Aufgaben unbeschadet der Befugnisse der Verbandsleitung einem Mitglied der Verbandsleitung übertragen. Insbesonders sollen die in § 3 unter lit. b bezeichneten Angelegenheiten der Brandverhütung wenn möglich durch einen Vertreter der Feuerversicherungsunternehmungen betreut werden. Die mit besonderen Vollzugsaufgaben betrauten Mitglieder der Verbandsleitung haben den Verbandsvorsitzenden über ihre Geschäftsführung laufend zu unterrichten.

(6) Wenn die Verbandsleitung zur Besorgung von Aufgaben der Brandverhütung eine besondere Einrichtung (Brandverhütungsstelle) schafft, kann sie hiebei mit Zustimmung des Verbandsvorsitzenden auch bestimmen, dass die Geschäfte unbeschadet der Befugnisse der Verbandsleitung und des Weisungsrechtes des Verbandsvorsitzenden oder eines gemäß Abs. 5 mit den Angelegenheiten der Brandverhütung betrauten Mitgliedes der Verbandsleitung im Auftrag des Verbandsvorsitzenden unter der unmittelbaren Leitung des Geschäftsführers einer solchen Einrichtung besorgt werden.

(7) Der Verbandsvorsitzende hat der Verbandsleitung anlässlich ihrer Sitzungen jeweils einen zusammenfassenden Bericht über die seit der letzten Sitzung abgewickelten Geschäfte zu erstatten.

(8) Im Falle der Verhinderung des Verbandsvorsitzenden kommen seine Befugnisse dem vom Verbandstag auf fünf Jahre gewählten Stellvertreter zu.

(9) Der Verbandsvorsitzende ist von der Landesregierung seiner Ämter zu entheben, wenn es von wenigstens sechs Mitgliedern der Verbandsleitung beantragt wird. Dasselbe gilt für seinen Stellvertreter. An dessen Stelle ist für den Rest der Amtsdauer ein neuer Stellvertreter zu wählen. Bis zur Bestellung des neuen Landesfeuerwehrinspektors oder der Neuwahl seines Stellvertreters hat ein von der Landesregierung bestimmtes Mitglied der Verbandsleitung die Geschäfte des Verbandes zu führen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2000

Anl. 4 § 7*) Verbandsleitung

(1) Die Verbandsleitung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, je einem Vertreter der Ortsfeuerwehren der Bezirke Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch, einem Vertreter der Betriebsfeuerwehren des Landes, den vier Bezirksfeuerwehrinspektoren des Landes, dem Vertreter der Vorarlberger Landesfeuerversicherungsanstalt und einem von den übrigen im Lande tätigen Feuerversicherungsunternehmungen entsendeten Vertreter.

(2) Die Vertreter der Ortsfeuerwehren werden anlässlich eines Verbandstages getrennt für jeden Bezirk von den zum Verbandstag aus dem Bezirk entsendeten Vertretern der Ortsfeuerwehren auf fünf Jahre gewählt. Der Vertreter der Betriebsfeuerwehren wird anlässlich eines Verbandstages von den zum Verbandstag entsendeten Vertretern der Betriebsfeuerwehren des ganzen Landes auf fünf Jahre gewählt.

(3) Der Verbandsleitung obliegt die Beratung und Beschlussfassung in allen grundsätzlichen oder wichtigen Angelegenheiten des Verbandes, insbesonders die Aufstellung des Haushaltsplanes, Überprüfung des Jahresrechnungsabschlusses, die Beschlussfassung über die Verwendung der Haushaltsmittel, die Antragstellung über die Verwendung der Mittel des Landesfeuerwehrfondes und – nach eingeholter Zustimmung der Landesregierung – die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(4) Die Verbandsleitung ist vom Verbandsvorsitzenden unter schriftlicher Bekanntgabe der Beratungsgegenstände nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen, ferner dann, wenn es von der Landesregierung oder wenigstens sechs Mitgliedern der Verbandsleitung zur Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten verlangt wird.

(5) Die Mitglieder der Verbandsleitung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz ihrer Barauslagen durch den Verband nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung.

(6) Zu den Beratungen der Verbandsleitung sind erforderlichen Falles besondere Sachverständige beizuziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2000

Anl. 4 § 8 Verbandstag

(1) Der Verbandstag besteht aus den Mitgliedern der Verbandsleitung und den Vertretern der Ortsfeuerwehren und der Betriebsfeuerwehren des Landes. Jede Feuerwehr kann zum Verbandstag so viele Vertreter entsenden, als sie Löscheinheiten (Feuerwehrgruppen) umfasst.

(2) Der Verbandstag ist jährlich wenigstens einmal zur Kenntnisnahme von der Haushaltsgebarung und der Tätigkeit des Verbandes im abgelaufenen Jahr und zur Aussprache in Fragen des Feuerwehrwesens einzuberufen.

Anl. 4 § 9 Haushaltsführung

(1) Der Landesfeuerwehrverband hat die im Laufe eines Verwaltungsjahres zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben in einen Jahreshaushaltsplan zusammenzufassen, der spätestens einen Monat vor Beginn des Verwaltungsjahres mit einem begründeten Bericht der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen ist.

(2) Die Einnahmen des Landesfeuerwehrverbandes bestehen aus den im Rahmen des Haushaltsplanes für den Verwaltungsaufwand des Verbandes und für Zweckausgaben bewilligten Zuwendungen aus dem Landesfeuerwehrfonds, aus allfälligen anderen Zuwendungen oder Erträgnissen von Veranstaltungen des Verbandes.

(3) Einnahmen und Ausgaben sind laufend ordnungsmäßig zu verbuchen und nach Ablauf des Jahres in einem Rechnungsabschluss auszuweisen, der samt einem Bericht über die im abgelaufenen Jahr entwickelte Tätigkeit des Verbandes der Landesregierung zur Überprüfung zu unterbreiten ist.

Anl. 4 § 10*) Geschäftsordnung

(1) Alle den Landesfeuerwehrverband betreffenden Schriftstücke sind beim Verbandsvorsitzenden einzubringen oder an ihn weiterzuleiten. Er hat sie, soweit es in dieser Satzung vorgesehen ist, der Verbandsleitung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Alle Schriftstücke des Verbandes sind vom Verbandsvorsitzenden zu fertigen. Ein gemäß § 6 Abs. 5 beauftragtes Mitglied der Verbandsleitung zeichnet mit dem Beisatz "I.A." (Im Auftrage). Für Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 6 gelten die hiefür getroffenen Bestimmungen.

(2) Für einen Beschluss der Verbandsleitung ist die Anwesenheit von wenigstens sechs ihrer Mitglieder und die Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Kommt ein Beschluss mangels der Beschlussfähigkeit nicht zustande, so ist eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Für die Beschlüsse des Verbandstages ist eine bestimmte Zahl von Teilnehmern nicht erforderlich. Die Abstimmung ist formlos, nur Wahlen müssen mit Stimmzettel erfolgen.

(3) Die Sitzungen der Verbandsleitung und der Verbandstag werden vom Verbandsvorsitzenden geleitet. Dieser hat jedem Verhandlungsteilnehmer die Möglichkeit zu sichern, zur Sache zu sprechen und Anträge zu stellen. Er hat die Ordnung bei den Verhandlungen aufrecht zu erhalten und erforderlichen Falles einem Redner das Wort zu entziehen, wenn dessen Ausführungen unsachlich oder beleidigend werden.

(4) Über die Beratungen und Beschlüsse der Verbandsleitung und des Verbandstages ist eine Verhandlungsschrift zu verfassen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen. Die Verhandlungsschrift ist bei der nächsten Verbandssitzung bzw. beim nächsten Verbandstag zur Verlesung und Bestätigung oder Berichtigung zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2000

Anl. 4 § 11 Aufsichtsbehörde

(1) Die Tätigkeit des Landesfeuerwehrverbandes unterliegt hinsichtlich ihrer Gesetz- und Satzungsmäßigkeit der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Der Landesfeuerwehrverband hat der Landesregierung auf Verlangen über seine Tätigkeit alle erforderlichen Aufklärungen zu geben und sie von der Anberaumung von Verbandsleitungssitzungen oder Verbandstagen unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände jeweils zu verständigen.

(3) Die Landesregierung kann zu diesen Veranstaltungen besondere Beauftragte entsenden und gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse und Verfügungen des Landesfeuerwehrverbandes außer Kraft setzen.

Anlage V (zu LGBl.Nr. 17/1949)

Dienstanweisung für die gemäß § 57 der Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 16/1949, bestellten Feuerpolizeiinspektoren

Anl. 5 § 1 Rechtsstellung der Feuerwehrinspektoren

(1) Die gemäß § 57 der Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 16/1949, bestellten Feuerwehrinspektoren erfüllen ihre Aufgaben als beauftragte Organe der Behörde, für die sie bestellt sind, und haben den dienstlichen Weisungen dieser Behörde Folge zu leisten.

(2) Sie haben ihrer Dienstbehörde über die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten Feststellungen und Erfahrungen laufend zu berichten und erforderlichen Falles zweckentsprechende Anträge zur Behebung von Mängeln oder zur Verbesserung feuerpolizeilicher Einrichtungen zu unterbreiten.

(3) Die Feuerwehrinspektoren können die bei ihren Inspektionen vorgefundenen Mängel feuerwehrtechnischer Natur und Verletzungen der bestehenden feuerpolizeilichen Vorschriften oder der zu ihrer Durchführung ergangenen Anordnungen an Ort und Stelle durch mündliche Weisungen an den Feuerwehrkommandanten abstellen, soweit dadurch keine nennenswerten Kosten verursacht werden. Andernfalls haben sie die erforderlichen schriftlichen Anordnungen bei ihrer Dienstbehörde zu beantragen.

(4) Die dienstlichen Schreiben der Feuerwehrinspektoren tragen den Briefkopf ihrer Dienstbehörde und in allen wichtigen Angelegenheiten die Unterschrift des Leiters der Dienstbehörde oder seines geschäftsordnungsmäßigen Vertreters. Der Leiter der Dienstbehörde bestimmt allgemein oder von Fall zu Fall, welche Dienstschreiben vom Feuerwehrinspektor selber zu unterfertigen sind. Die Unterschrift hat in diesem Falle "Im Auftrag" ("I.A.") zu erfolgen und die nachgesetzte Bezeichnung "Landesfeuerwehrinspektor" bzw. "Bezirksfeuerwehrinspektor" zu erhalten.

(5) Dienstreisen der Feuerwehrinspektoren bedürfen der Genehmigung der Dienstbehörde nach Maßgabe der geltenden Geschäftsordnung.

(6) Soweit Angelegenheiten der Betriebsfeuerwehren den Aufgabenbereich des Arbeitsinspektorates berühren, haben die Feuerwehrinspektoren mit diesem das Einvernehmen zu pflegen.

Anl. 5 § 2 Aufgaben des Bezirksfeuerwehrinspektors

(1) Dem Bezirksfeuerwehrinspektor obliegen außer der fachlichen Beratung und Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde in allen feuerpolizeilichen Angelegenheiten für seinen Dienstbereich folgende unmittelbare Aufgaben:

a) die Förderung aller Maßnahmen, die der Brandverhütung und der Brandbekämpfung dienen, insbesonders der zur Brandbekämpfung erforderlichen sachlichen Vorkehrungen der Gemeinden und der Feuerwehren,

b) die Förderung der Ziele und Bestrebungen des Landesfeuerwehrverbandes bei den Gemeinden und den Feuerwehren und die Vertretung der Interessen der Feuerwehren und der Feuerwehrmänner beim Landesfeuerwehrverband.

(2) Der Bezirksfeuerwehrinspektor hat sich durch Dienstreisen die eingehende Kenntnis der örtlichen Verhältnisse seines Dienstbereiches zu verschaffen und dabei besonders zu überprüfen:

a) ob die zur Brandverhütung erlassenen Vorschriften, z.B. über die Lagerung feuergefährlicher Gegenstände, über die Instandhaltung und Reinigung der Feuerstätten und Rauchfänge, über elektrische Einrichtungen usw., beachtet werden,

b) ob die zur Brandbekämpfung getroffenen Vorkehrungen, wie Brandmeldeeinrichtung, Bereitstellung von Löschwasser, Löschgeräten, Gerätehäusern u.a., ausreichen,

c) ob die Feuerwehr in der vorgeschriebenen Mindeststärke und Gliederung besteht, ihre Bekleidung und Ausrüstung, ihre theoretische Ausbildung und praktische Einübung den geltenden Vorschriften und Richtlinien entsprechend erfolgt und genügt, ob die Führung der Feuerwehr ausreichend geschult und imstande ist, die Ordnung, die Leistungsbereitschaft und die Kameradschaft in der Feuerwehr zu erhalten.

(3) Der Bezirksfeuerwehrinspektor hat jede Feuerwehr seines Dienstbereiches tunlichst alljährlich unter Beiziehung des Bürgermeisters, bei Betriebsfeuerwehren des Betriebsinhabers, planmäßig zu überprüfen und außerdem möglichst alljährlich, allenfalls in Gemeinschaft mit Nachbarfeuerwehren, zu einer Alarmübung heranzuziehen und die dabei zutage tretenden Vorzüge und Mängel und die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Maßnahmen anschließend zum Gegenstand einer belehrenden Aussprache zu machen. Mindestens einmal im Jahre hat er alle Feuerwehrkommandanten seines Dienstbereiches zwecks Besprechung dienstlicher Angelegenheiten und Auffrischung oder Erweiterung technischer Kenntnisse zu einer Dienstversammlung einzuberufen.

(4) Der Bezirksfeuerwehrinspektor hat in Brandfällen tunlichst an Ort und Stelle die Zweckmäßigkeit der vom technischen Leiter der Lösch- und Rettungsarbeiten getroffenen Anordnungen zu überprüfen und erforderlichen Falles selber die entsprechenden Weisungen zu erteilen.

(5) Der Bezirksfeuerwehrinspektor hat dafür zu sorgen, dass aus jeder Feuerwehr geeignete Wehrmänner in entsprechender Zahl sich zur fachlichen Schulung melden, den Tüchtigen entsprechende Schulungsmöglichkeiten zu vermitteln und die Verwertung ihrer Kenntnisse an führenden Stellen im Sinne der §§ 37 und 41 der Feuerpolizeiordnung zu fördern.

Anl. 5 § 3 Dienstverhältnis des Bezirksfeuerwehrinspektors

Der Bezirksfeuerwehrinspektor erfüllt seinen Dienst ehrenamtlich. Er erhält eine Aufwandsentschädigung, die entsprechend der für seinen Dienst verwendeten Zeit von der Landesregierung festgesetzt wird, ferner die Reisegebühren nach Reisekostenstufe 2. Den durch seinen Dienst bedingten Sachaufwand bestreitet die Bezirksverwaltungsbehörde.

Anl. 5 § 4 Aufgaben des Landesfeuerwehrinspektors

(1) Dem Landesfeuerwehrinspektor obliegt die Aufsicht über alle feuerpolizeilichen Einrichtungen, insbesonders über alle Feuerwehren im Bereiche des Landes Vorarlberg. Er übt diese Aufsicht teils durch die Bezirksfeuerwehrinspektoren, teils unmittelbar im Zuge dienstlicher Bereisungen aus. Im letzteren Falle hat er den zuständigen Bezirksfeuerwehrinspektor tunlichst beizuziehen, zumindest aber von allfällig unmittelbar getroffenen Anordnungen zu unterrichten.

(2) Der Landesfeuerwehrinspektor hat insbesonders auch dafür zu sorgen, dass möglichst viele geeignete Feuerwehrmänner zur fachlichen Schulung herangezogen werden und in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Landesfeuerwehrverbandes auf die Ermöglichung dieser Schulung hinzuwirken, sei es durch eigene Einrichtungen oder durch Vereinbarungen mit entsprechenden Einrichtungen anderer Länder.

(3) Der Landesfeuerwehrinspektor nimmt gemäß § 57 der Feuerpolizeiordnung Einfluss auf die Bestellung der Bezirksfeuerwehrinspektoren, leitet und überwacht deren Tätigkeit.

(4) Der Landesfeuerwehrinspektor hat endlich die Aufgaben des Vorsitzenden des Landesfeuerwehrverbandes gemäß der Satzung desselben wahrzunehmen.

Anl. 5 § 5 Dienstverhältnis des Landesfeuerwehrinspektors

Der Landesfeuerwehrinspektor erfüllt seinen Dienst als feuerpolizeiliches Aufsichtsorgan der Landesregierung und als Vorsitzender des Landesfeuerwehrverbandes vorläufig ehrenamtlich. Er ist dem Amt der Landesregierung zugeteilt und erhält eine Aufwandsentschädigung, die entsprechend der für seinen Dienst verwendeten Zeit von der Landesregierung festgesetzt wird, ferner die Reisegebühren nach Reisekostenstufe 3. Den durch seinen Dienst bedingten Sachaufwand bestreitet das Amt der Landesregierung.