(1) Die Feuerwehren sind einheitlich nach Gruppen und Zügen zu gliedern.
(2) Die Gruppe besteht aus dem Gruppenführer, dem Melder, dem Maschinist, dem Angriffstrupp (zwei Mann), dem Wassertrupp (zwei Mann) und dem Schlauchtrupp (zwei Mann).
(3) Je zwei Gruppen bilden einen Zug unter dem Kommando eines Zugsführers.
(1) Für die Bestimmung der Mindeststärke der Ortsfeuerwehr gemäß § 34 Abs. 4 der Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 16/1949, hat als Richtlinie zu gelten, dass für einen Bereich
bis zu | 200 | Bauobjekten | 1 | |
von | 201 bis | 500 | Bauobjekten | 2 |
von | 500 bis | 1000 | Bauobjekten | 3 |
von mehr als | 1000 | Bauobjekten | 4 |
Feuerwehrgruppen, und zwar jeweils in mindestens doppelter Besetzung, aufzustellen sind.
(2) Wenn es in Anbetracht der Ausdehnung, Verkehrsverhältnisse, Brandgefährdung und Löschwasserversorgung einer Gemeinde notwendig ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Aufstellung der Ortsfeuerwehr in größerer Stärke anordnen.
(3) Die Stärke der Betriebsfeuerwehr ist gemäß § 38 Abs. 2 FPO den besonderen Bedürfnissen des einzelnen Betriebes entsprechend festzusetzen.
(1) Für die Dienstkleidung der Feuerwehr haben einheitlich folgende Vorschriften zu gelten:
Bluse aus braunem Tuch oder Loden, hochgeschlossen mit Stehumlegkragen, Abzeichentuch feuerwehrrot, Metallknöpfe aluminiumfarbig und gekörnt.
Hose aus mohrengrauem Tuch oder Loden, lang.
Kopfbedeckung: Bergmütze aus braunem Tuch oder Loden, Helm aus
Leichtmetall (Wiener Helm).
Leibriemen aus schwarzem Leder.
(2) Die Vereinheitlichung der Dienstkleidung nach den Bestimmungen des Abs. 1 hat nur im Zuge der notwendig werdenden Nachschaffungen zu erfolgen.
(3) Am Feuerwehrhelm kann das Landeswappen oder mit Genehmigung der Gemeinde das Gemeindewappen angebracht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/1952
(1) Das Dienstalter der Feuerwehrmänner und die Dienststellung der Feuerwehrführer ist auf dem Abzeichentuch des Blusenkragens ersichtlich zu machen. Es tragen
a) silberfarbene Rosetten:
1 – Wehrmänner mit mindestens zwei Dienstjahren,
2 – Wehrmänner mit mindestens zwölf Dienstjahren,
3 – Gruppenführer.
b) goldfarbene Rosetten:
1 – Zugsführer und Kommandanten einer Feuerwehr mit nur einer Gruppe,
2 – Kommandanten einer Feuerwehr mit mindestens zwei Gruppen und Kommandantstellvertreter einer Feuerwehr mit mindestens vier Gruppen,
3 – Kommandanten einer Feuerwehr mit mindestens vier Gruppen.
c) goldfarbene Rosetten auf der einen und eine Silberbrokatauflage auf der anderen Hälfte des Abzeichentuches:
1 – Abschnittsfeuerwehrinspektoren (in Vorarlberg derzeit nicht vorgesehen),
2 – Bezirksfeuerwehrinspektoren,
3 – der Landesfeuerwehrinspektor.
(2) Die Dienststellung des Kommandanten wird außerdem bei allen Feuerwehren einheitlich durch eine geflochtene silberfarbige Spange auf der linken Blusenachsel gekennzeichnet.
(3) Andere als die in Abs. 1 angeführten Titel sind in der Feuerwehr nicht zu verwenden.
Als Dienstabzeichen gemäß § 31 FPO hat das vom Landesfeuerwehrverband mit Genehmigung der Landesregierung einheitlich für alle Feuerwehren des Landes Vorarlberg festzusetzende Abzeichen zu gelten. Es ist auf der linken Brustseite der Kleidung sichtbar zu tragen.
(1) Die Feuerwehr ist im Gebrauch der Löscheinrichtungen und in der Lösung der im Brandfalle auftauchenden taktischen Aufgaben durch praktische Übungen auszubilden. Im Laufe eines Jahres sind im Bereiche jeder Feuerwehr wenigstens sechs solcher Übungen zu veranstalten. Die hiebei gemachten Feststellungen sind im Anschluss an die praktische Übung in einer belehrenden Besprechung auszuwerten.
(2) Das Nähere wird vom Landesfeuerwehrverband geregelt.
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