Für die nähere Regelung des Feuerwehrwesens im Sinne der §§ 31 Abs. 1, 33, 42 Abs. 4 und 57 Abs. 5 der Feuerpolizeiordnung haben die Bestimmungen der Anlagen I – V zu dieser Verordnung zu gelten, und zwar:
Anlage I: | Richtlinien für die Gliederung, die Stärke, die Dienstkleidung, die Dienststellungsabzeichen, das allgemeine Dienstabzeichen und den Übungsdienst der Feuerwehr |
Anlage II: | Satzung der Ortsfeuerwehr |
Anlage III: | Satzung der Betriebsfeuerwehr |
Anlage IV: | Satzung des Landesfeuerwehrverbandes |
Anlage V: | Dienstanweisung für die Feuerwehrinspektoren |
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