Die Betriebsfeuerwehr führt in ihrer Bezeichnung den Namen des Betriebes, zu dessen Brandschutz sie im Sinne des § 38 der Feuerpolizeiordnung aufgestellt ist. Sie ist in dieser Eigenschaft eine privatrechtliche Einrichtung des Betriebes. Inwieweit sie darüber hinaus bei öffentlichen Notständen auch außerhalb dieses Betriebes zur Hilfeleistung verpflichtet ist oder im einzelnen Falle sogar die Aufgaben der Ortsfeuerwehr zu übernehmen hat und damit an den Rechten der öffentlichen Feuerwehr teilnimmt, ist in den §§ 39 und 49 der Feuerpolizeiordnung geregelt.
(1) Die Betriebsfeuerwehr wird aus Angehörigen des Betriebes gebildet. Über die Einreihung in die Betriebsfeuerwehr und die Ausscheidung aus derselben entscheidet der Betriebsinhaber.
(2) In die Betriebsfeuerwehr dürfen nur Betriebsangehörige eingereiht werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes vollkommen gewachsen sind, einen ungetrübten Leumund besitzen und nicht Mitglied einer Ortsfeuerwehr sind.
(3) Ein Wehrmann ist aus der Betriebsfeuerwehr ehrenvoll zu entlassen, wenn ihm der Dienst in derselben wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen unmöglich wird oder wegen persönlicher oder beruflicher Umstände nicht mehr zugemutet werden kann, wenn der Betriebsinhaber sie aus betriebstechnischen Erwägungen verfügt oder wenn das Dienstverhältnis zum Betrieb ohne Verschulden des Feuerwehrmannes gelöst wird. Bei der ehrenvollen Entlassung ist dem Wehrmann ein Zeugnis über Dauer und Art des geleisteten Feuerwehrdienstes auszustellen.
(4) Der Ausschluss aus der Betriebsfeuerwehr hat zu erfolgen, wenn der Wehrmann wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens bestraft wird oder sich andere unehrenhafte Handlungen zuschulden kommen lässt, wenn er das Ansehen der Feuerwehr schädigt oder seine Pflichten als Feuerwehrmann fortgesetzt vernachlässigt.
(1) Die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr sind verpflichtet, den dienstlichen Weisungen ihrer Feuerwehrvorgesetzten Folge zu leisten, eifrig an allen Veranstaltungen zur Schulung und Übung im Betriebsfeuerwehrdienst teilzunehmen und insbesonders im Alarmfalle sich unverzüglich zur Dienstleistung bereitzustellen sowie in Ausübung des Feuerwehrdienstes die besonderen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
(2) Die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr haben das Recht, an den Verhandlungen und Abstimmungen der Feuerwehrversammlung teilzunehmen. Es stehen ihnen ferner die allgemeinen Rechte der Feuerwehr gemäß § 31 der Feuerpolizeiordnung sowie die Ansprüche gemäß § 32 gegenüber dem Betriebsinhaber und im Falle der Verwendung gemäß § 39 Abs. 2 und 3 gegenüber der Gemeinde zu. Sie nehmen endlich an allen vom Betriebsinhaber zugunsten der Betriebsfeuerwehr etwa geschaffenen Einrichtungen und Begünstigungen teil.
(1) Die Organe der Betriebsfeuerwehr sind:
a) der Betriebsfeuerwehrkommandant,
b) der Feuerwehrausschuss.
(2) In jeder Betriebsfeuerwehr sind außer dem Betriebsfeuerwehrkommandanten noch die Dienststellen der Zugsführer (außer wenn die Betriebsfeuerwehr nur eine Löschgruppe umfasst), der bzw. des Gruppenführers, des Gerätewartes, erforderlichen Falles des Schriftführers und des Kassiers zu besetzen. Diese Dienststellen erfüllen ihre Aufgaben unter der Leitung des Betriebsfeuerwehrkommandanten nach den hiefür bestehenden Vorschriften.
(1) Der Betriebsfeuerwehrkommandant wird vom Betriebsinhaber im Einvernehmen mit dem Bezirksfeuerwehrinspektor bestellt.
(2) Der Betriebsfeuerwehrkommandant vertritt die Interessen der Betriebsfeuerwehr und ihrer Angehörigen gegenüber dem Betriebsinhaber. Er besorgt alle Geschäfte des inneren Dienstes, soweit sie nicht dem Feuerwehrausschuss vorbehalten sind. Er bestimmt die Einteilung der Wehrmänner zu den einzelnen Dienstverrichtungen. Er nimmt Einfluss auf die Bestellung und Enthebung der Inhaber der einzelnen Dienststellen der Betriebsfeuerwehr nach Maßgabe des § 41 der Feuerpolizeiordnung. Er führt das Kommando bei Schulungs-, Übungs- und Löschdienst.
(3) Der Betriebsfeuerwehrkommandant wird im Falle seiner Verhinderung durch die Zugsführer, soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch die Gruppenführer in der Reihenfolge ihres Dienstalters vertreten.
(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus den Inhabern der in § 4 Abs. 2 angeführten Dienststellen.
(2) Ihm obliegt die Beratung und Unterstützung des Betriebsfeuerwehrkommandanten im Bereiche des inneren Dienstes der Betriebsfeuerwehr und bei der Stellung von Anträgen an den Betriebsinhaber hinsichtlich der zur Brandverhütung und Brandbekämpfung, im Besonderen zur Ausrüstung der Feuerwehr im Betriebe erforderlichen Vorkehrungen und hinsichtlich der Bestellung der Vertreter der Betriebsfeuerwehr beim Verbandstag des Landesfeuerwehrverbandes sowie die Verwaltung der allenfalls bestehenden Betriebsfeuerwehrkasse.
(3) Der Feuerwehrausschuss ist vom Betriebsfeuerwehrkommandanten nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich zu Sitzungen einzuberufen, außerdem dann, wenn es von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder oder vom Betriebsinhaber oder von der Aufsichtsbehörde unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.
(4) Er ist beschlussfähig, wenn außer dem Betriebsfeuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(1) Alle die Betriebsfeuerwehr betreffenden Geschäftsstücke sind dem Betriebsfeuerwehrkommandanten zur weiteren Bearbeitung zu übergeben. Dieser hat, soweit es in der Satzung vorgesehen ist, den Feuerwehrausschuss zur Beratung oder Beschlussfassung heranzuziehen.
(2) Für einen Beschluss des Feuerwehrausschusses ist dessen Beschlussfähigkeit und die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung ist formlos.
(3) Über die Beratungen und Beschlüsse des Feuerwehrausschusses ist eine Verhandlungsschrift zu führen und vom Betriebsfeuerwehrkommandanten und dem allenfalls bestellten Schriftführer zu unterfertigen. Die Verhandlungsschrift ist jeweils bei der nächsten Sitzung zur Verlesung und Bestätigung oder Berichtigung zu bringen.
(4) Die Vollziehung der Beschlüsse des Feuerwehrausschusses erfolgt schriftlich oder mündlich durch den Betriebsfeuerwehrkommandanten.
(5) Alle Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und alle Anordnungen des Betriebsfeuerwehrkommandanten bedürfen der Genehmigung des Betriebsinhabers, soweit dieser nicht die Entscheidungsbefugnis allgemein oder in einzelnen Fällen dem Betriebsfeuerwehrkommandanten übertragen hat. Die auslaufenden Geschäftsstücke der Betriebsfeuerwehr sind vom Betriebsinhaber und dem Betriebsfeuerwehrkommandanten zu unterfertigen.
(1) Die Kosten der Betriebsfeuerwehr sind als Betriebsauslagen zu verbuchen. Eine eigene Kasse führt die Betriebsfeuerwehr nur, wenn und soweit ihr vom Betriebsinhaber Geldmittel zur eigenen Verwaltung zugewiesen werden. In diesem Falle obliegt die Abwicklung und Verbuchung der Geldgeschäfte und die Aufstellung des Rechnungsabschlusses dem Kassier der Betriebsfeuerwehr. Der Rechnungsabschluss ist dem Betriebsinhaber zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Über den Sachbedarf für die Betriebsfeuerwehr hat deren Kommandant dem Betriebsinhaber alljährlich einen Voranschlag zu unterbreiten.
(1) Die Betriebsfeuerwehr unterliegt zunächst der Aufsicht des Betriebsinhabers.
(2) Der Gemeinde stehen Befugnisse gegenüber der Betriebsfeuerwehr nur im Rahmen des § 39 der Feuerpolizeiordnung zu.
(3) Die Aufsichtsbehörden haben durch ihre Feuerwehrinspektoren darüber zu wachen, dass die Betriebsfeuerwehr jene Vorschriften einhält, welche die Feuerpolizeiordnung und die zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen für die Betriebsfeuerwehr entsprechend ihren öffentlichen Pflichten und Rechten festgesetzt haben. Sie können die diesen Vorschriften widersprechenden Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Betriebsfeuerwehr oder des Betriebsinhabers aufheben. Die Feuerwehrinspektoren haben bei ihren Amtshandlungen im Bereiche einer Betriebsfeuerwehr den Betriebsinhaber jeweils zur Teilnahme einzuladen.
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