(1) Die gemäß § 57 der Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 16/1949, bestellten Feuerwehrinspektoren erfüllen ihre Aufgaben als beauftragte Organe der Behörde, für die sie bestellt sind, und haben den dienstlichen Weisungen dieser Behörde Folge zu leisten.
(2) Sie haben ihrer Dienstbehörde über die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten Feststellungen und Erfahrungen laufend zu berichten und erforderlichen Falles zweckentsprechende Anträge zur Behebung von Mängeln oder zur Verbesserung feuerpolizeilicher Einrichtungen zu unterbreiten.
(3) Die Feuerwehrinspektoren können die bei ihren Inspektionen vorgefundenen Mängel feuerwehrtechnischer Natur und Verletzungen der bestehenden feuerpolizeilichen Vorschriften oder der zu ihrer Durchführung ergangenen Anordnungen an Ort und Stelle durch mündliche Weisungen an den Feuerwehrkommandanten abstellen, soweit dadurch keine nennenswerten Kosten verursacht werden. Andernfalls haben sie die erforderlichen schriftlichen Anordnungen bei ihrer Dienstbehörde zu beantragen.
(4) Die dienstlichen Schreiben der Feuerwehrinspektoren tragen den Briefkopf ihrer Dienstbehörde und in allen wichtigen Angelegenheiten die Unterschrift des Leiters der Dienstbehörde oder seines geschäftsordnungsmäßigen Vertreters. Der Leiter der Dienstbehörde bestimmt allgemein oder von Fall zu Fall, welche Dienstschreiben vom Feuerwehrinspektor selber zu unterfertigen sind. Die Unterschrift hat in diesem Falle "Im Auftrag" ("I.A.") zu erfolgen und die nachgesetzte Bezeichnung "Landesfeuerwehrinspektor" bzw. "Bezirksfeuerwehrinspektor" zu erhalten.
(5) Dienstreisen der Feuerwehrinspektoren bedürfen der Genehmigung der Dienstbehörde nach Maßgabe der geltenden Geschäftsordnung.
(6) Soweit Angelegenheiten der Betriebsfeuerwehren den Aufgabenbereich des Arbeitsinspektorates berühren, haben die Feuerwehrinspektoren mit diesem das Einvernehmen zu pflegen.
(1) Dem Bezirksfeuerwehrinspektor obliegen außer der fachlichen Beratung und Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde in allen feuerpolizeilichen Angelegenheiten für seinen Dienstbereich folgende unmittelbare Aufgaben:
a) die Förderung aller Maßnahmen, die der Brandverhütung und der Brandbekämpfung dienen, insbesonders der zur Brandbekämpfung erforderlichen sachlichen Vorkehrungen der Gemeinden und der Feuerwehren,
b) die Förderung der Ziele und Bestrebungen des Landesfeuerwehrverbandes bei den Gemeinden und den Feuerwehren und die Vertretung der Interessen der Feuerwehren und der Feuerwehrmänner beim Landesfeuerwehrverband.
(2) Der Bezirksfeuerwehrinspektor hat sich durch Dienstreisen die eingehende Kenntnis der örtlichen Verhältnisse seines Dienstbereiches zu verschaffen und dabei besonders zu überprüfen:
a) ob die zur Brandverhütung erlassenen Vorschriften, z.B. über die Lagerung feuergefährlicher Gegenstände, über die Instandhaltung und Reinigung der Feuerstätten und Rauchfänge, über elektrische Einrichtungen usw., beachtet werden,
b) ob die zur Brandbekämpfung getroffenen Vorkehrungen, wie Brandmeldeeinrichtung, Bereitstellung von Löschwasser, Löschgeräten, Gerätehäusern u.a., ausreichen,
c) ob die Feuerwehr in der vorgeschriebenen Mindeststärke und Gliederung besteht, ihre Bekleidung und Ausrüstung, ihre theoretische Ausbildung und praktische Einübung den geltenden Vorschriften und Richtlinien entsprechend erfolgt und genügt, ob die Führung der Feuerwehr ausreichend geschult und imstande ist, die Ordnung, die Leistungsbereitschaft und die Kameradschaft in der Feuerwehr zu erhalten.
(3) Der Bezirksfeuerwehrinspektor hat jede Feuerwehr seines Dienstbereiches tunlichst alljährlich unter Beiziehung des Bürgermeisters, bei Betriebsfeuerwehren des Betriebsinhabers, planmäßig zu überprüfen und außerdem möglichst alljährlich, allenfalls in Gemeinschaft mit Nachbarfeuerwehren, zu einer Alarmübung heranzuziehen und die dabei zutage tretenden Vorzüge und Mängel und die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Maßnahmen anschließend zum Gegenstand einer belehrenden Aussprache zu machen. Mindestens einmal im Jahre hat er alle Feuerwehrkommandanten seines Dienstbereiches zwecks Besprechung dienstlicher Angelegenheiten und Auffrischung oder Erweiterung technischer Kenntnisse zu einer Dienstversammlung einzuberufen.
(4) Der Bezirksfeuerwehrinspektor hat in Brandfällen tunlichst an Ort und Stelle die Zweckmäßigkeit der vom technischen Leiter der Lösch- und Rettungsarbeiten getroffenen Anordnungen zu überprüfen und erforderlichen Falles selber die entsprechenden Weisungen zu erteilen.
(5) Der Bezirksfeuerwehrinspektor hat dafür zu sorgen, dass aus jeder Feuerwehr geeignete Wehrmänner in entsprechender Zahl sich zur fachlichen Schulung melden, den Tüchtigen entsprechende Schulungsmöglichkeiten zu vermitteln und die Verwertung ihrer Kenntnisse an führenden Stellen im Sinne der §§ 37 und 41 der Feuerpolizeiordnung zu fördern.
Der Bezirksfeuerwehrinspektor erfüllt seinen Dienst ehrenamtlich. Er erhält eine Aufwandsentschädigung, die entsprechend der für seinen Dienst verwendeten Zeit von der Landesregierung festgesetzt wird, ferner die Reisegebühren nach Reisekostenstufe 2. Den durch seinen Dienst bedingten Sachaufwand bestreitet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Dem Landesfeuerwehrinspektor obliegt die Aufsicht über alle feuerpolizeilichen Einrichtungen, insbesonders über alle Feuerwehren im Bereiche des Landes Vorarlberg. Er übt diese Aufsicht teils durch die Bezirksfeuerwehrinspektoren, teils unmittelbar im Zuge dienstlicher Bereisungen aus. Im letzteren Falle hat er den zuständigen Bezirksfeuerwehrinspektor tunlichst beizuziehen, zumindest aber von allfällig unmittelbar getroffenen Anordnungen zu unterrichten.
(2) Der Landesfeuerwehrinspektor hat insbesonders auch dafür zu sorgen, dass möglichst viele geeignete Feuerwehrmänner zur fachlichen Schulung herangezogen werden und in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Landesfeuerwehrverbandes auf die Ermöglichung dieser Schulung hinzuwirken, sei es durch eigene Einrichtungen oder durch Vereinbarungen mit entsprechenden Einrichtungen anderer Länder.
(3) Der Landesfeuerwehrinspektor nimmt gemäß § 57 der Feuerpolizeiordnung Einfluss auf die Bestellung der Bezirksfeuerwehrinspektoren, leitet und überwacht deren Tätigkeit.
(4) Der Landesfeuerwehrinspektor hat endlich die Aufgaben des Vorsitzenden des Landesfeuerwehrverbandes gemäß der Satzung desselben wahrzunehmen.
Der Landesfeuerwehrinspektor erfüllt seinen Dienst als feuerpolizeiliches Aufsichtsorgan der Landesregierung und als Vorsitzender des Landesfeuerwehrverbandes vorläufig ehrenamtlich. Er ist dem Amt der Landesregierung zugeteilt und erhält eine Aufwandsentschädigung, die entsprechend der für seinen Dienst verwendeten Zeit von der Landesregierung festgesetzt wird, ferner die Reisegebühren nach Reisekostenstufe 3. Den durch seinen Dienst bedingten Sachaufwand bestreitet das Amt der Landesregierung.
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