Für die Überprüfung der elektrischen Haus- und Betriebseinrichtungen gemäß § 10 der Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 16/1949, haben die Eigentümer der überprüften Anlagen zur teilweisen Deckung der Überprüfungskosten eine Bauschgebühr von je 90 S für jede angefangene Stunde der zur Überprüfung aufgewendeten Zeit zu entrichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/1951, 2/1952, 4/1961, 18/1967, 54/1971, 32/1975, 29/1980, 48/1985, 51/1990
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