Die Ortsfeuerwehr führt in ihrer Bezeichnung den Namen der Gemeinde oder der Ortschaft, für deren Bereich sie zur Hilfeleistung in Brandfällen und anderen öffentlichen Notständen gemäß § 30 der Feuerpolizeiordnung mit der Rechtsstellung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgestellt ist.
(1) Der Ortsfeuerwehr gehören als Mitglieder an:
a) die aktiven Wehrmänner,
b) die unterstützenden Mitglieder,
c) die Ehrenmitglieder.
(2) Unterstützende Mitglieder sind Personen, die zugunsten der Ortsfeuerwehr einen vom Feuerwehrausschuss festgesetzten jährlichen Geldbetrag leisten.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen ihrer ganz besonderen Verdienste um die Ortsfeuerwehr vom Feuerwehrausschuss mit Zustimmung der Gemeinde zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(1) Als aktive Wehrmänner dürfen nur Personen aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben, wenn sie den Anforderungen des Feuerwehrdienstes vollkommen gewachsen, im Alarmfalle nicht für einen öffentlichen Dienst oder eine Betriebsfeuerwehr verpflichtet sind und gegen sie keine der im § 4 Abs. 4 aufgezählten Ausschließungsgründe vorliegen. Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Aufnahmegesuche sind beim Kommandanten der Ortsfeuerwehr einzubringen. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Gegen die Ablehnung ist binnen zwei Wochen die beim Gemeindeamt einzubringende Berufung zulässig, über welche die Gemeindevertretung endgültig entscheidet.
(3) Neu aufgenommenen Mitgliedern hat der Ortsfeuerwehrkommandant anlässlich der nächsten Feuerwehrversammlung das Gelöbnis gewissenhafter Pflichterfüllung abzunehmen.
(1) Die Mitglieder scheiden aus der Ortsfeuerwehr aus:
a) durch Tod,
b) durch ehrenvolle Entlassung,
c) durch Erklärung des Austrittes, soweit nicht eine Dienstverpflichtung gemäß § 36 Abs. 2 der Feuerpolizeiordnung vorliegt,
d) durch Ausschluss.
(2) Die ehrenvolle Entlassung gemäß Abs. 1 lit. b ist dem Wehrmann über sein schriftliches Ansuchen vom Feuerwehrausschuss zu gewähren, wenn ihm der Dienst in der Feuerwehr infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen unmöglich wird oder wegen persönlicher oder beruflicher Umstände nicht mehr zugemutet werden kann, wenn er seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt oder wenn er für den Dienst in einer Betriebsfeuerwehr dringend benötigt wird. Bei der ehrenvollen Entlassung ist dem Wehrmann ein Zeugnis über Dauer und Art des geleisteten Feuerwehrdienstes auszustellen.
(3) Die Austrittserklärung gemäß Abs. 1 lit. c ist schriftlich beim Ortsfeuerwehrkommandanten einzubringen.
(4) Der Ausschluss gemäß Abs. 1 lit. d hat durch den Feuerwehrausschuss zu erfolgen, wenn der Wehrmann wegen eines Verbrechens bestraft wird oder sich andere unehrenhafte Handlungen zuschulden kommen lässt, wenn er das Ansehen der Feuerwehr schädigt oder seine Pflichten als Wehrmann fortgesetzt vernachlässigt.
(5) Gegen die Entscheidung des Feuerwehrausschusses in den Fällen der Abs. 2 und 4 ist binnen zwei Wochen die beim Gemeindeamt einzubringende Berufung zulässig, über welche die Gemeindevertretung endgültig entscheidet.
(1) Die aktiven Wehrmänner haben sich im Dienst und außer Dienst vorbildlich zu verhalten, gute Kameradschaft untereinander zu pflegen, die ihnen zur Benützung anvertrauten Dienstkleidungs- und Ausrüstungsgegenstände schonlich zu behandeln, an allen für sie bestimmten Veranstaltungen zur Schulung und Übung regelmäßig und eifrig teilzunehmen, insbesondere im Alarmfalle sich unverzüglich zur Dienstleistung einzufinden und bei der Ausübung ihres Feuerwehrdienstes den Weisungen ihrer Dienstvorgesetzten Folge zu leisten sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
(2) Vom vollendeten 60. Lebensjahr an ist der Feuerwehrmann zur Teilnahme am Übungs- und Löschdienst in der Feuerwehr nicht mehr verpflichtet.
(3) Die aus der Ortsfeuerwehr ausscheidenden Mitglieder haben die während ihrer Dienstleistung benützten Dienstkleidungs- und Ausrüstungsgegenstände der Ortsfeuerwehr unverzüglich zurückzustellen.
(1) Die aktiven Wehrmänner haben außer den in den §§ 31 und 32 der Feuerpolizeiordnung angeführten Rechten auch das Recht, an den Verhandlungen und Abstimmungen der Feuerwehrversammlung im Rahmen der Geschäftsordnung und an allen zugunsten der Feuerwehrmänner geschaffenen Einrichtungen und Begünstigungen nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften teilzunehmen.
(2) Unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder können – soweit ihnen nicht als aktiven Wehrmännern weiter gehende Rechte zustehen – an den Veranstaltungen der Ortsfeuerwehr, außer am Übungs- und Löschdienst, und an den Versammlungen derselben, aber nicht mit Stimmrecht, teilnehmen.
(1) Die Organe der Ortsfeuerwehr sind:
a) der Ortsfeuerwehrkommandant,
b) der Feuerwehrausschuss,
c) die Feuerwehrversammlung.
(2) In jeder Ortsfeuerwehr sind außer dem Ortsfeuerwehrkommandanten noch die Dienststellen der Zugsführer, außer wenn die Ortsfeuerwehr nur eine Löschgruppe umfasst, der bzw. des Gruppenführers, des Gerätewartes, des Schriftführers und des Kassiers zu besetzen. Diese Dienststellen erfüllen ihre Aufgaben unter der Leitung des Ortsfeuerwehrkommandanten nach den hiefür bestehenden Vorschriften.
(1) Der Ortsfeuerwehrkommandant wird von den Mitgliedern der Ortsfeuerwehr aus ihren Reihen auf jeweils drei Jahre gewählt. Die Wahl bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Bezirksfeuerwehrinspektor und den Bürgermeister.
(2) Der Ortsfeuerwehrkommandant vertritt die Ortsfeuerwehr nach außen, insbesondere gegenüber der Gemeinde und den Aufsichtsbehörden. Er besorgt mit Unterstützung der in § 7 Abs. 2 angeführten Dienststellen alle Verwaltungsgeschäfte, soweit sie nicht dem Feuerwehrausschuss oder der Feuerwehrversammlung vorbehalten sind. Er bestimmt die Einteilung der Wehrmänner zu den einzelnen Dienstverrichtungen. Er bestellt und enthebt die Inhaber der einzelnen Dienststellen nach Maßgabe des § 37 Abs. 6 der Feuerpolizeiordnung. Er führt das Kommando beim Schulungs-, Übungs- und Löschdienst. Er führt die Feuerbeschau gemäß § 8 der Feuerpolizeiordnung durch.
(3) Der Ortsfeuerwehrkommandant wird im Falle seiner Verhinderung durch die Zugsführer, soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch die Gruppenführer in der Reihenfolge ihres Dienstalters vertreten.
(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus den Inhabern der in § 7 Abs. 2 bezeichneten Dienststellen.
(2) Ihm obliegt:
a) die Verwaltung des Vermögens der Ortsfeuerwehr sowie die Aufstellung des Jahresvoranschlages;
b) die Antragstellung an die Gemeinde bezüglich der zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung, im Besonderen zur Ausrüstung der Feuerwehr erforderlichen Vorkehrungen und bezüglich der geldlichen Zuwendungen an die Feuerwehr selber;
c) die Beschlussfassung über Aufnahme, ehrenvolle Entlassung und Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(3) Der Feuerwehrausschuss ist vom Ortsfeuerwehrkommandanten nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich zu Sitzungen einzuberufen, außerdem dann, wenn es von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, von der Gemeinde oder von der Aufsichtsbehörde unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.
(4) Er ist beschlussfähig, wenn außer dem Kommandanten oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(1) Die Feuerwehrversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern der Ortsfeuerwehr.
(2) Ihr sind vorbehalten:
a) die Genehmigung des Jahresvoranschlages, des Jahresabschlusses und des Jahrestätigkeitsberichtes,
b) die Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten,
c) die Wahl der außer dem Kommandanten zum Verbandstag des Landesfeuerwehrverbandes zu entsendenden Vertreter der Ortsfeuerwehr.
(3) Die Feuerwehrversammlung kann darüber hinaus alle Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr zur Aussprache bringen und bezügliche Anregungen machen.
(4) Die ordentliche Feuerwehrversammlung ist durch den Ortsfeuerwehrkommandanten unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit ortsüblicher Kundmachung oder namentlicher Einladung in den ersten Monaten des Jahres einzuberufen. Eine außerordentliche Feuerwehrversammlung hat der Ortsfeuerwehrkommandant einzuberufen, wenn es von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, von der Gemeinde oder von der Aufsichtsbehörde unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.
(5) Die Feuerwehrversammlung ist beschlussfähig, wenn an ihr wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen oder wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit beim ersten Zusammentreten zur Behandlung derselben Angelegenheit neuerlich einberufen ist.
(1) Alle die Ortsfeuerwehr betreffenden Geschäftsstücke sind bei ihrem Kommandanten einzubringen oder an ihn weiterzuleiten. Er hat sie, soweit es in dieser Satzung vorgesehen ist, dem Feuerwehrausschuss oder der Feuerwehrversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Alle auslaufenden Geschäftsstücke der Ortsfeuerwehr sind von ihrem Kommandanten zu unterfertigen.
(2) Für einen Beschluss des Feuerwehrausschusses oder der Feuerwehrversammlung ist deren Beschlussfähigkeit und die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung ist formlos, nur Wahlen müssen mit Stimmzettel erfolgen.
(3) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und die Feuerwehrversammlung werden vom Ortsfeuerwehrkommandanten geleitet. Dieser hat jedem Teilnehmer die Möglichkeit zu sichern, zur Sache zu sprechen und Anträge zu stellen. Er hat die Ordnung bei den Verhandlungen aufrecht zu erhalten und nötigenfalls einem Redner das Wort zu entziehen, wenn dessen Ausführungen unsachlich oder beleidigend werden.
(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und der Feuerwehrversammlung hat der Schriftführer eine Verhandlungsschrift zu führen und zusammen mit dem Ortsfeuerwehrkommandanten zu unterfertigen. Die Verhandlungsschrift ist jeweils bei der nächsten Sitzung bzw. Versammlung zur Verlesung und Bestätigung oder Berichtigung zu bringen.
(5) Die Vollziehung der Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und der Feuerwehrversammlung erfolgt schriftlich oder mündlich durch den Ortsfeuerwehrkommandanten.
(1) Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Ortsfeuerwehr sind alljährlich in einem Voranschlag festzulegen, die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben sind laufend ordnungsmäßig zu verbuchen und nach Ablauf des Jahres in einem Rechnungsabschluss auszuweisen.
(2) Die Einnahmen der Ortsfeuerwehr bestehen aus:
a) Zuwendungen, die aus öffentlichen Mitteln der Ortsfeuerwehr zur selbständigen Verwaltung übergeben werden,
b) Beiträgen der unterstützenden Mitglieder,
c) Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen u.ä.
(3) Die Abwicklung und Verbuchung aller Geldgeschäfte und die Aufstellung des Rechnungsabschlusses obliegt dem Kassier.
(4) Voranschlag und Rechnungsabschluss sind der Gemeinde zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(1) Der Ortsfeuerwehrkommandant hat der Gemeinde über alle wichtigen Vorkommnisse in der Ortsfeuerwehr laufend Bericht zu erstatten. Der Jahrestätigkeitsbericht ist der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde in Abschrift vorzulegen.
(2) Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter, der Bezirks- und der Landesfeuerwehrinspektor können an den Beratungen des Feuerwehrausschusses und der Feuerwehrversammlung teilnehmen und auch sonst jederzeit von der Ortsfeuerwehr die benötigten dienstlichen Aufklärungen verlangen.
(3) Die Aufsichtsbehörden können Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Ortsfeuerwehr aufheben, wenn sie der Feuerpolizeiordnung oder dieser Satzung oder den Interessen der Ortsfeuerwehr zuwiderlaufen.
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