Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Rankweil-Vorderland"
Vorwort
§ 1 Allgemeines
§ 1
(1) Die Gemeinden Fraxern, Klaus, Laterns, Meiningen, Rankweil, Röthis, Sulz, Übersaxen, Viktorsberg, Weiler und Zwischenwasser bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Allgemeinen Sonderschule Rankweil-Vorderland.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Rankweil-Vorderland“ und hat seinen Sitz in Rankweil.
§ 2 Investitionsaufwand
§ 2
(1) 40 v.H. des nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes und den Beitrag gemäß Abs. 3 gedeckten Investitionsaufwandes für die neu zu bauende Sonderschule haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach folgendem Verteilungsschlüssel zu tragen:
Gemeinde Fraxern | 1,750 v.H. |
Gemeinde Klaus | 9,715 v.H. |
Gemeinde Laterns | 2,380 v.H. |
Gemeinde Meiningen | 4,280 v.H. |
Marktgemeinde Rankweil | 46,655 v.H. |
Gemeinde Röthis | 7,815 v.H. |
Gemeinde Sulz | 9,130 v.H. |
Gemeinde Übersaxen | 1,930 v.H. |
Gemeinde Viktorsberg | 1,300 v.H. |
Gemeinde Weiler | 5,335 v.H. |
Gemeinde Zwischenwasser | 9,710 v.H. |
(2) 60 v.H. des nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes und den Beitrag gemäß Abs. 3 gedeckten Investitionsaufwandes werden durch vom Gemeindeverband aufzunehmende Darlehen finanziert. Der Aufwand ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis der Zahl der Schüler der Allgemeinen Sonderschule Rankweil-Vorderland, die in den verbandsangehörigen Gemeinden den ordentlichen Wohnsitz haben, aufzuteilen. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand der Schüler am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.
(3) Die Marktgemeinde Rankweil hat zusätzlich den für den Neubau notwendigen Grund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die Kosten der notwendigen Erschließung des Schulareals einschließlich der Anschlussbeiträge zu tragen.
§ 3 Betriebsaufwand
§ 3
Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebsaufwand ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 2 aufzuteilen.
§ 4 Sonderregelung für die Turnhalle
§ 4
Im Rahmen des Baues der Sonderschule wird eine Turnhalle errichtet. Die Marktgemeinde Rankweil hat für die Mitbenützung dieser Turnhalle durch die Volksschule Rankweil 50 v.H. des auf die Turnhalle entfallenden Investitions- und Betriebsaufwandes zu tragen. Der restliche Aufwand ist auf alle verbandsangehörigen Gemeinden einschließlich der Marktgemeinde Rankweil unter sinngemäßer Anwendung der §§ 2 und 3 aufzuteilen. Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 5 Organe
§ 5
Organe des Gemeindeverbandes sind
a) der Verwaltungsausschuss,
b) der Obmann,
c) die Rechnungsprüfer.
§ 6 Verwaltungsausschuss
§ 6
(1) Dem Verwaltungsausschuss gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von den jeweiligen Gemeinden auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben zusammen 100 Stimmrechte. Entsprechend dem Verteilungsschlüssel gemäß § 2 Abs. 1 entfallen auf die Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden folgende Stimmrechte:
Fraxern | 2 Stimmen |
Klaus | 10 Stimmen |
Laterns | 2 Stimmen |
Meiningen | 4 Stimmen |
Rankweil | 47 Stimmen |
Röthis | 8 Stimmen |
Sulz | 9 Stimmen |
Übersaxen | 2 Stimmen |
Viktorsberg | 1 Stimme |
Weiler | 5 Stimmen |
Zwischenwasser | 10 Stimmen |
(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr, vom Obmann zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen.
(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder mit insgesamt mindestens 51 v.H. der Stimmrechte anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(5) Dem Verwaltungsausschuss obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
a) die Wahl und Abberufung des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters und des Schriftführers,
b) die Wahl der Rechnungsprüfer,
c) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, den Rechnungsabschluss und den Geschäftsbericht,
d) die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für den Bau, die Einrichtung und die Erhaltung der Schule,
e) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken,
f) die Aufnahme von Darlehen und die Bildung von Rücklagen,
g) die Festsetzung allfälliger Entschädigungen für Aufwand und Zeitversäumnisse der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Obmannes,
h) die Erlassung einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsausschuss.
(6) Der Verwaltungsausschuss kann zur Besorgung von genau zu bestimmenden Aufgaben Unterausschüsse wählen, die aus dem Obmann und vier weiteren Mitgliedern des Verwaltungsausschusses bestehen.
§ 7 Obmann
§ 7
(1) Der Obmann ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes.
(2) Dem Obmann obliegen
a) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,
b) die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses und allfälliger Unterausschüsse,
c) die Einberufung, Leitung und Schließung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und allfälliger Unterausschüsse,
d) die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes.
(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses kann dem Obmann die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem genau zu bestimmenden Kostenaufwand im Einzelfall übertragen werden.
(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Verwaltungsausschusses nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Obmann berechtigt, namens des Verwaltungsausschusses tätig zu werden.
(5) Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmungen zu treffen und vom Obmann dem Verwaltungsausschuss in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
§ 8*) Rechnungsprüfer
§ 8
(1) Der Verwaltungsausschuss hat drei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Verwaltungsausschuss nicht angehören.
(2) Neben der Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 94/2017
§ 9*) Verwaltung
§ 9
Die Marktgemeinde Rankweil hat die zur Besorgung der Geschäfte des Gemeindeverbandes erforderlichen Kanzlei- und Sitzungsräume kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der zur Besorgung der Geschäfte des Gemeindeverbandes erforderliche Verwaltungs- und Betriebsaufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu tragen. Dabei ist der Aufwand durch die Gesamtzahl der Schüler der Allgemeinen Sonderschule Rankweil-Vorderland zu teilen und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler zu vervielfachen, die in der verbandsangehörigen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben und die Allgemeine Sonderschule Rankweil-Vorderland besuchen. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand an Schülern am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.
*) Fassung LGBl.Nr. 94/2017
§ 10 Sachverständige
§ 10
Der Verwaltungsausschuss und allfällige Unterausschüsse sind berechtigt, ihren Beratungen erforderlichenfalls Sachverständige beizuziehen.
§ 11 Urkundenfertigung
§ 11
Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsausschusses.
§ 12 Auflösung des Gemeindeverbandes
§ 12
Bei einer Auflösung des Gemeindeverbandes übernimmt die Marktgemeinde Rankweil das Vermögen des Gemeindeverbandes in ihr Eigentum. Für das Schulgebäude und die Einrichtung hat die Marktgemeinde Rankweil den einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entsprechend dem Verteilungsschlüssel nach § 2 Abs. 1 ein Entgelt zu leisten. Die Höhe des Entgeltes ist durch Schätzungen gerichtlich beeideter Sachverständiger zu ermitteln.