Im Rahmen des Baues der Sonderschule wird eine Turnhalle errichtet. Die Marktgemeinde Rankweil hat für die Mitbenützung dieser Turnhalle durch die Volksschule Rankweil 50 v.H. des auf die Turnhalle entfallenden Investitions- und Betriebsaufwandes zu tragen. Der restliche Aufwand ist auf alle verbandsangehörigen Gemeinden einschließlich der Marktgemeinde Rankweil unter sinngemäßer Anwendung der §§ 2 und 3 aufzuteilen. Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.
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