(1) Die Gemeinden Fraxern, Klaus, Laterns, Meiningen, Rankweil, Röthis, Sulz, Übersaxen, Viktorsberg, Weiler und Zwischenwasser bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Allgemeinen Sonderschule Rankweil-Vorderland.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Rankweil-Vorderland“ und hat seinen Sitz in Rankweil.
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