§ 3 — Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Rankweil-Vorderland"
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Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebsaufwand ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 2 aufzuteilen.
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