LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über den Gesundheitsschutz werdender und stillender Mütter und Jugendlicher

Verordnung der Landesregierung über den Gesundheitsschutz werdender und stillender Mütter und Jugendlicher

In Kraft seit 20. Juli 2001
Up-to-date

§ 1 § 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit es sich um werdende oder stillende Mütter oder um Jugendliche (§ 17 Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz) handelt.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;

b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind.

§ 2 § 2 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern

(1) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4 Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz) jene Tätigkeiten, bei denen ein besonderes Risiko der Einwirkung oder Belastung durch die im Abs. 2 genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, Verfahren oder Arbeitsbedingungen für werdende und stillende Mütter besteht, und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung und Belastung zu beurteilen.

(2) Als gefährliche Stoffe, Verfahren oder risikogeneigte Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere

a) starke Stöße oder Erschütterungen;

b) das Bewegen schwerer Lasten von Hand;

c) Lärm;

d) ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen;

e) extreme Kälte und Hitze;

f) Bewegungen und Körperhaltungen, die zu besonderer geistiger und körperlicher Ermüdung führen und sonstige besondere, mit der Tätigkeit der Bediensteten verbundene körperliche Belastungen;

g) biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b bis d der Verordnung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe, LGBl. Nr. 57/2000, soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden, und

h) sonstige gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, soweit bekannt ist, dass sie die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden, wie beispielsweise Quecksilber und Quecksilberderivate, Mitosehemmstoffe, Kohlenmonoxid oder solche, die nachweislich in die Haut eindringen.

(3) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren und bei Vorliegen gesicherter, neuer Erkenntnisse über den Stand der Technik und der Arbeitsgestaltung zu erfolgen.

(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen ist erforderlichenfalls arbeitsmedizinische Unterstützung heranzuziehen.

(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die zu ergreifenden Maßnahmen schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und alle Bediensteten oder die Personalvertretung und die Sicherheitsvertrauenspersonen über die Ergebnisse und Maßnahmen zu unterrichten.

§ 3 § 3 Maßnahmen bei Gefährdung werdender und stillender Mütter

(1) Ergibt die Beurteilung Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch einstweilige Umgestaltung der Arbeitsbedingungen auszuschließen.

(2) Ist dies nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Bediensteten nicht zumutbar, so ist die Bedienstete auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter anderer Arbeitsplatz, ist die Bedienstete von der Arbeit freizustellen.

§ 4 § 4 Beschäftigungsverbote

(1) Weibliche Bedienstete dürfen während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Niederkunft nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind oder bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind.

(2) Als Arbeiten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere

a) Arbeiten, bei denen schwere Lasten ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden; wenn solche Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln bewegt werden, darf die körperliche Beanspruchung nicht größer sein;

b) Arbeiten, die von werdenden Müttern überwiegend im Stehen verrichtet werden müssen, sowie Arbeiten, die diesen in ihrer statischen Belastung gleichkommen, es sei denn, dass Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können; nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche alle derartigen Arbeiten, sofern sie länger als vier Stunden verrichtet werden, auch dann, wenn Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können;

c) Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gegeben ist;

d) Arbeiten, bei denen werdende Mütter Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, gleich ob in festem, flüssigem, staub-, gas- oder dampfförmigem Zustand, gesundheitsgefährdenden Strahlen oder schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind, und bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann;

e) Arbeiten, die von werdenden Müttern ständig im Sitzen verrichtet werden müssen, es sei denn, dass sie die Möglichkeit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit haben;

f) Arbeiten mit biologischen Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b bis d der Verordnung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe, LGBl. Nr. 57/2000, soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden.

(3) Über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus dürfen Mütter, solange sie ihr Kind stillen, nicht mit den im Abs. 2 lit. a, c und d genannten Arbeiten oder Arbeitsverfahren beschäftigt werden.

§ 5 § 5 Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz für Jugendliche

(1) Der Dienstgeber hat vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;

b) die Gestaltung, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln;

c) die Verwendung von Arbeitsstoffen;

d) die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und

e) Körperkraft, Alter und Stand der Unterweisung und Ausbildung des Jugendlichen.

(2) Der Dienstgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit zu treffen.

§ 6 § 6 Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

(1) Jugendliche Bedienstete dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden,

a) die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen;

b) bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind;

c) bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gefährlichen Stoffen und Strahlen ausgesetzt sind;

d) die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, wie beispielsweise Arbeiten mit Arbeitsmitteln, bei denen besondere Verletzungsgefahr gegeben ist;

e) bei denen ihre Gesundheit durch extreme Kälte, Hitze oder Nässe, durch Lärm oder Erschütterungen gefährdet wird.

(2) Der Abs. 1 lit. c, d und e gilt nicht, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz des Jugendlichen durch die Aufsicht einer fachkundigen Person oder durch andere Maßnahmen gewährleistet ist.

§ 7 § 7 Unterweisung über Gefahren und besondere Untersuchungen

(1) Der Dienstgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder Geräten oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten und über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.

(2) Unterweisungen nach Abs. 1 sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.

(3) Der Dienstgeber hat die Jugendlichen über die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG rechtzeitig zu informieren, sie über den Sinn dieser Untersuchungen zu belehren und sie zur Teilnahme anzuhalten. Den Jugendlichen ist die für die Untersuchungen erforderliche freie Zeit ohne Kürzung des Entgeltes zu gewähren.

(4) Ergibt die Beurteilung gemäß § 5 eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber dafür Sorge zu tragen, dass in jährlichen Abständen eine Untersuchung nach § 132a ASVG stattfindet.