(1) Der Dienstgeber hat vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;
b) die Gestaltung, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln;
c) die Verwendung von Arbeitsstoffen;
d) die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
e) Körperkraft, Alter und Stand der Unterweisung und Ausbildung des Jugendlichen.
(2) Der Dienstgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit zu treffen.
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