(1) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4 Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz) jene Tätigkeiten, bei denen ein besonderes Risiko der Einwirkung oder Belastung durch die im Abs. 2 genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, Verfahren oder Arbeitsbedingungen für werdende und stillende Mütter besteht, und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung und Belastung zu beurteilen.
(2) Als gefährliche Stoffe, Verfahren oder risikogeneigte Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere
a) starke Stöße oder Erschütterungen;
b) das Bewegen schwerer Lasten von Hand;
c) Lärm;
d) ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen;
e) extreme Kälte und Hitze;
f) Bewegungen und Körperhaltungen, die zu besonderer geistiger und körperlicher Ermüdung führen und sonstige besondere, mit der Tätigkeit der Bediensteten verbundene körperliche Belastungen;
g) biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b bis d der Verordnung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe, LGBl. Nr. 57/2000, soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden, und
h) sonstige gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, soweit bekannt ist, dass sie die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden, wie beispielsweise Quecksilber und Quecksilberderivate, Mitosehemmstoffe, Kohlenmonoxid oder solche, die nachweislich in die Haut eindringen.
(3) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren und bei Vorliegen gesicherter, neuer Erkenntnisse über den Stand der Technik und der Arbeitsgestaltung zu erfolgen.
(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen ist erforderlichenfalls arbeitsmedizinische Unterstützung heranzuziehen.
(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die zu ergreifenden Maßnahmen schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und alle Bediensteten oder die Personalvertretung und die Sicherheitsvertrauenspersonen über die Ergebnisse und Maßnahmen zu unterrichten.
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