(1) Jugendliche Bedienstete dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden,
a) die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen;
b) bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind;
c) bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gefährlichen Stoffen und Strahlen ausgesetzt sind;
d) die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, wie beispielsweise Arbeiten mit Arbeitsmitteln, bei denen besondere Verletzungsgefahr gegeben ist;
e) bei denen ihre Gesundheit durch extreme Kälte, Hitze oder Nässe, durch Lärm oder Erschütterungen gefährdet wird.
(2) Der Abs. 1 lit. c, d und e gilt nicht, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz des Jugendlichen durch die Aufsicht einer fachkundigen Person oder durch andere Maßnahmen gewährleistet ist.
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