(1) Ergibt die Beurteilung Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch einstweilige Umgestaltung der Arbeitsbedingungen auszuschließen.
(2) Ist dies nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Bediensteten nicht zumutbar, so ist die Bedienstete auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter anderer Arbeitsplatz, ist die Bedienstete von der Arbeit freizustellen.
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