(1) Der Dienstgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder Geräten oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten und über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.
(2) Unterweisungen nach Abs. 1 sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.
(3) Der Dienstgeber hat die Jugendlichen über die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG rechtzeitig zu informieren, sie über den Sinn dieser Untersuchungen zu belehren und sie zur Teilnahme anzuhalten. Den Jugendlichen ist die für die Untersuchungen erforderliche freie Zeit ohne Kürzung des Entgeltes zu gewähren.
(4) Ergibt die Beurteilung gemäß § 5 eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber dafür Sorge zu tragen, dass in jährlichen Abständen eine Untersuchung nach § 132a ASVG stattfindet.
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