(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit es sich um werdende oder stillende Mütter oder um Jugendliche (§ 17 Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz) handelt.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;
b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise