Bauunterlagenverordnung 2026
Vorwort/Präambel
(1) Die einem Bauansuchen für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen:
a) den Lageplan,
b) die Grundrisse,
c) die Ansichten,
d) die Schnitte,
e) die Baubeschreibung,
f) bei Neubauten von Gebäuden, sofern diese nicht nach § 23 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen sind und bei Zubauten, sofern dadurch Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 50 m² neu geschaffen werden, den Nachweis der Registrierung des Energieausweises in der Energieausweisdatenbank.
(2) Der Lageplan hat zu enthalten:
a) den Maßstab,
b) die Nordrichtung,
c) die Grundstücksnummer des Bauplatzes und die in der Natur überprüften Grenzen des Grundstückes, samt den Schnittpunkten mit den Grenzen der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke, unter Angabe des Datums der Überprüfung und der Toleranzen der Grenzen basierend auf den ihnen zu Grunde liegenden Vermessungsurkunden,
d) Bezugsangaben zu übergeordneten Koordinatensystemen (Anschluss an das amtliche Festpunktefeld – Koordinatennetzmarken mit Beschriftung),
e) die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden baulichen Anlagen und dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes unter Zugrundelegung der äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung,
f) die Koordinaten der Eckpunkte der Umrisse des Neu- bzw. Zubaus,
g) die Umrisse der auf den an den Bauplatz angrenzenden Grundstücken bestehenden baulichen Anlagen, soweit dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist,
h) die Namen der Eigentümer des Bauplatzes und der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke,
i) die Höhenverhältnisse des umgebenden Geländes, z. B. durch Verwendung eines Lage- und Höhenplanes, weiters das Fußbodenniveau des Erdgeschosses des Neu- bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, sowie die für die Berechnung der Mindestabstände maßgebenden Geländehöhen,
j) die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8 und 9 der Tiroler Bauordnung 2022,
(3) Die Grundrisse haben zu enthalten:
a) alle Geschosse einschließlich der Dachgeschosse mit Aufenthaltsräumen und der Draufsicht auf sichtbare Gebäudeteile der jeweils darunterliegenden Geschosse,
b) die Wände, Mauern, tragenden Bauteile, Tür- und Fensteröffnungen einschließlich der Aufgehrichtung der Türen, Stiegen und Rampen, Aufzüge und Aufzugsschächte, Fänge,
c) bei Bauvorhaben, die den Anforderungen der Barrierefreiheit oder des anpassbaren Wohnbaus nach § 29 Abs. 1, 2 und 4 der Technischen Bauvorschriften 2026, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen haben, die sanitäre Ausstattung der Nassräume, insbesondere mit Badewannen, Duschen, Waschbecken, Sitzstellen und Urinalständen,
d) die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8 und 9 der Tiroler Bauordnung 2022,
e) die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder nach § 10 Abs. 1 sowie im Fall des Bestehens einer Verordnung nach § 10 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 2022,
f) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung von Infrastruktur für Elektromobilität nach § 11 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 allfällig geplante Ladesäulen,
g) bei Wohnanlagen die nach § 12 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022 zu schaffenden Nebeneinrichtungen,
h) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung von Solarenergieanlagen nach § 18a Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022, deren Anordnung und Fläche,
i) die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Maße der Räume, Öffnungen und konstruktiven Bauteile,
(4) Die Ansichten haben zu enthalten:
a) die äußeren Ansichten des Gebäudes,
b) den Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach der Bauführung sowie, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2024, in der jeweils geltenden Fassung, den Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut,
c) die an das Gebäude angrenzenden baulichen Anlagen, soweit dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist,
d) die für die Berechnung der Mindestabstände maßgebenden Gebäudehöhen.
(5) Die Schnitte haben zu enthalten:
a) die Stiegenhäuser, Stiegen, Rampen, tragenden Bauteile und Dachaufbauten, Fenster- und Türöffnungen und Fundamente,
b) die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Höhenmaße, wie insbesondere die Raumhöhen, Deckenstärken, Steigungsverhältnisse von Rampen und Geländerhöhen,
c) das Fußbodenniveau der Geschosse und allfälliger Terrassen sowie, im Fall einer Festlegung nach § 62 Abs. 1 lit. d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 im Bebauungsplan, die entsprechenden Höhen,
d) den Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach der Bauführung sowie, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, den Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut.
(6) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
a) die Art der Konstruktion und den Verwendungszweck des Gebäudes,
b) die Fläche des Bauplatzes sowie die bebaute Fläche, die Bruttogrundflächen der einzelnen Geschosse und die Raumhöhen sowie, im Fall der Festlegung von Baudichten in einem Bebauungsplan oder von Bebauungsregeln nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 im örtlichen Raumordnungskonzept, die erforderlichen Angaben,
c) die rechtlichen Grundlagen für die Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche,
d) die Art der Wasserversorgung und der Schmutz- und Oberflächenwasserbeseitigung,
e) die Art des Schallschutzes,
f) Angabe der Gebäudeklasse (OIB-Richtlinie Begriffsbestimmungen, Ausgabe September 2025)
g) die Art der Ausführung der Fänge und deren lichten Querschnitte,
h) das Material, die Struktur und die Farbe der Wände und der Dachhaut,
i) gegebenenfalls die Art der Blitzschutzanlage und der Brandschutzeinrichtungen,
j) die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8 und 9 der Tiroler Bauordnung 2022,
k) die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder nach § 10 Abs. 1 sowie im Fall des Bestehens einer Verordnung nach § 10 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 2022,
(7) Die Baubeschreibung bei Neubauten von Gebäuden hat weiters die erforderlichen Angaben zur Erfüllung der Anforderungen zur elektronischen Kommunikation nach § 40 sowie zur Elektromobilität nach § 42 der Technischen Bauvorschriften 2026 zu enthalten.
(1) Die einem Bauansuchen für den Umbau oder die sonstige Änderung eines Gebäudes anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen:
a) die Grundrisse,
b) die Ansichten,
c) die Schnitte,
d) die Baubeschreibung,
e) bei größeren Renovierungen von Gebäuden, umfassenden Renovierungen von Gebäuden in mehreren Stufen (Renovierungspass) und bei Umbauten und sonstigen Änderungen von Gebäuden, sofern dadurch Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 50 m² neu geschaffen werden, den Nachweis der Registrierung des Energieausweises in der Energieausweisdatenbank,
f) bei Durchführung eines Schrittes einer umfassenden Renovierung von Gebäuden in mehreren Stufen (Renovierungspass) den Nachweis der Registrierung des Renovierungspasses in der Renovierungspassdatenbank.
(2) Die Grundrisse haben zu enthalten:
a) die betroffenen Geschosse einschließlich allfälliger Dachgeschosse mit Aufenthaltsräumen und der Draufsicht auf sichtbare Gebäudeteile der jeweils darunter liegenden Geschosse,
b) die betroffenen Wände, Mauern, tragenden Bauteile, Tür- und Fensteröffnungen einschließlich der Aufgehrichtung der Türen, Stiegen und Rampen, Aufzüge und Aufzugsschächte, Fänge,
(1) Die einem Bauansuchen für die Errichtung oder die Änderung einer sonstigen baulichen Anlage anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen:
a) den Lageplan,
b) die Grundrisse,
c) die Ansichten,
d) die Schnitte,
e) die Baubeschreibung.
(2) Der Lageplan hat zu enthalten:
a) den Maßstab,
b) die Nordrichtung,
c) die Grundstücksnummer des Bauplatzes und die in der Natur überprüften Grenzen des Grundstückes, samt den Schnittpunkten mit den Grenzen der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke, unter Angabe des Datums der Überprüfung und der Toleranzen der Grenzen basierend auf den ihnen zu Grunde liegenden Vermessungsurkunden,
d) Bezugsangaben zu übergeordneten Koordinatensystemen (Anschluss an das amtliche Festpunktefeld – Koordinatennetzmarken mit Beschriftung),
e) die Umrisse und die Außenmaße der geplanten und der am Bauplatz bereits bestehenden baulichen Anlagen und deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes,
(1) Die der Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten:
a) einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, aus dem sich die Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben,
b) eine maßstäbliche Darstellung der baulichen Anlage,
c) eine Baubeschreibung, die
1. die Abmessungen und die wesentlichen Angaben zur Konstruktion der baulichen Anlage, soweit diese sich nicht aufgrund der Darstellung nach lit. b ergeben,
2. bei Bauvorhaben, die den Anforderungen zur elektronischen Kommunikation nach § 40 sowie zur Elektromobilität nach § 42 der Technischen Bauvorschriften 2026 zu entsprechen haben, die erforderlichen Angaben,
enthält,
d) bei größeren Renovierungen von Gebäuden, nicht jedoch bei Gebäuden, die nach § 22 der Tiroler Bauordnung 2022 ausgenommen sind, den Nachweis der Registrierung des Energieausweises in der Energieausweisdatenbank; bei größeren Renovierungen von Gebäuden zusätzlich ein Formblatt nach dem Muster der Anlage 6b im Sinn des § 37 Abs. 1 Technische Bauvorschriften 2026 über die Prüfung der rechtlichen, technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (Alternativenprüfung) anzufügen. Weiters sind Unterlagen über die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle bzw. der gebäudetechnischen Systeme anzufügen,
e) bei Durchführung eines Schrittes einer umfassenden Renovierung von Gebäuden in mehreren Stufen (Renovierungspass) den Nachweis der Registrierung des Energieausweises in der Energieausweisdatenbank, den Nachweis der Registrierung des Renovierungspasses in der Renovierungspassdatenbank, sowie die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens relevanten Daten (Datenblatt inkl. Kennwerte).
(2) Die der Anzeige über die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung auf Grund des § 56 Abs. 1 zweiter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 anzuschließenden Unterlagen haben zu enthalten:
a) den Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, die Nummer und den Namen des Eigentümers des Grundstückes auf dem die betreffende Werbeeinrichtung errichtet oder aufgestellt werden soll bzw. – im Falle der Änderung einer Werbeeinrichtung – besteht, sowie die Lage der betreffenden Werbeeinrichtung auf diesem Grundstück,
b) die Beschreibung der technischen Ausführung und die planliche Darstellung, die Abmessungen sowie die erforderlichen Angaben über die Art, Gestaltung, verwendeten Materialien, ihre Größe, Form, Farbe und Lichtwirkung.
(3) Die der Anzeige über die Durchführung einer Aufschüttung oder Abgrabung auf Grund des § 58 Abs. 1 zweiter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 anzuschließenden Unterlagen haben zu enthalten:
a) den Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, die Nummer und den Namen des Eigentümers des Grundstückes, auf dem die Aufschüttung oder Abgrabung durchgeführt werden soll, sowie die Darstellung der von der Aufschüttung oder Abgrabung betroffenen Flächen,
b) die Beschreibung der technischen Ausführung, die wesentlichen Angaben über die Art der Durchführung der Aufschüttung oder Abgrabung einschließlich der zur Verwendung vorgesehenen Schüttmaterialien, die Maßnahmen zur Bodenverdichtung, die Sicherungsmaßnahmen und die abschließenden Vorkehrungen,
c) den Geländeschnitt, den ursprünglichen Geländeverlauf und den auf Grund der Aufschüttung oder Abgrabung sich ergebenden Geländeverlauf einschließlich der Böschungsneigungen.
(1) Die der Bauanzeige für die Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m² an baulichen Anlagen nach § 52c Abs. 2 lit. a und b der Tiroler Bauordnung 2022 anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten:
a) einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, aus dem sich die Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage und die Umrisse der von der Anbringung oder Änderung der Solarenergieanlage betroffenen baulichen Anlage ergeben,
b) eine maßstäbliche Darstellung der von der Anbringung oder Änderung der Solarenergieanlage betroffenen Wand- bzw. Dachfläche samt Solarenergieanlage,
c) die Beschreibung der Art der Konstruktion und Anbringung samt Abmessungen sowie wesentliche Angaben zur Solarenergieanlage (Engpassleistung nach § 4 Abs. 17 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 134/2011, in der jeweils geltenden Fassung, bei Photovoltaikanlagen, Farbe, Abstand zur Wand- bzw. Dachhaut, Neigung und dergleichen), soweit diese sich nicht aufgrund der Darstellung nach lit. b ergeben.
(2) Die der Bauanzeige für die Errichtung oder Änderung von freistehenden Solarenergieanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m² nach § 52c Abs. 2 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022 anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten:
a) einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, aus dem sich die Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage der betreffenden freistehenden Solarenergieanlage ergeben,
b) eine maßstäbliche Darstellung der Solarenergieanlage,
(1) Die einem Antrag auf Rechtmäßigkeit des Bestandes nach § 36 der Tiroler Bauordnung 2022 anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten:
a) einen Lageplan,
b) die Grundrisse,
c) die Ansichten,
d) die Schnitte,
e) allenfalls Belege für den Zeitraum der Errichtung bzw. der Ausführung der baulichen Anlage oder der baulichen Änderung der baulichen Anlage,
f) eine Baubeschreibung.
(2) Für die Inhalte des Lageplans sind entsprechend der jeweiligen baulichen Anlage die § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 lit. a sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus sind im Fall von lagemäßigen Abweichungen im Sinn des § 36 Abs. 2 oder 3 der Tiroler Bauordnung 2022 diese im Lageplan darzustellen.
(3) Für die Inhalte der Grundrisse, Ansichten und Schnitte sind entsprechend der jeweiligen baulichen Anlage die § 1 Abs. 3, 4 und 5, § 2 Abs. 2, 3 und 4, § 3 Abs. 3, 4 und 5 und § 4 Abs. 1 lit. b sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus sind im Fall von baulichen Abweichungen im Sinn des § 36 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022 diese Abweichungen vom Baukonsens in den Grundrissen, Ansichten und Schnitten darzustellen.
(4) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bestands erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 6 und § 4 Abs. 1 lit. c sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Physische Planunterlagen müssen in dunkler Farbe auf hellem Grund erstellt und von haltbarer Qualität sein. Die Pläne sind gefaltet im Format DIN A4 auszuführen. Auf der linken Seite ist ein Heftrand von ca. 25 mm vorzusehen.
(2) Auf dem im gefalteten Zustand obenliegenden Teil des Planes (Titelseite) bzw. auf dem Deckblatt jeder Planunterlage müssen
a) die genaue Bezeichnung des Bauvorhabens,
b) die Art der Planunterlage,
c) der Name des Bauwerbers sowie
d) der Name des Planverfassers
angegeben sein. Daneben ist der für amtliche Vermerke erforderliche freie Raum vorzusehen.
(3) Als Maßstäbe sind zu wählen:
a) für die Lagepläne 1:500 oder ein größerer Maßstab,
b) für die Grundrisse, Schnitte und Ansichten 1:100. Für bauliche Anlagen mit einem besonderen Ausmaß ist zur besseren Darstellung auch ein anderer Maßstab zulässig.
(4) Farbig darzustellen sind:
a) im Lageplan:
1. bestehende bauliche Anlagen (graue Schraffierung),
2. geplante bauliche Anlagen (rote Schraffierung),
3. abzubrechende bauliche Anlagen (gelbe Schraffierung),
4. Bauplatzgrenzen (grüne Schraffierung),
b) in Grundrissen und Schnitten bei Zu- und Umbauten von Gebäuden und bei bewilligungspflichtigen Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen:
1. bestehende bauliche Anlagen (graue Schraffierung),
2. geplante bauliche Anlagen (rote Schraffierung),
3. abzubrechende bauliche Anlagen (gelbe Schraffierung).
(1) Digitale Planunterlagen müssen in dunkler Farbe auf hellem Grund erstellt sein. Der Lageplan, die Grundrisse, die Schnitte und die Ansichten sind jeweils in eigenen Dateien im pdf-Format zu übermitteln. Sie sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt eindeutig zum Ausdruck bringt und dürfen die Seitengröße des Formates DIN A3 nicht überschreiten, es sei denn die Behörde erklärt in einer Bekanntmachung nach § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 größere Seitenformate für zulässig.
(2) Auf jeder Planunterlage müssen
a) die genaue Bezeichnung des Bauvorhabens,
b) die Art der Planunterlage,
c) der Name des Bauwerbers sowie
d) der Name des Planverfassers,
e) die elektronische Signatur des Planverfassers
angegeben sein.
(3) Als Maßstäbe sind zu wählen:
a) für die Lagepläne 1:500 oder ein größerer Maßstab,
b) für die Grundrisse, Schnitte und Ansichten 1:100. Für bauliche Anlagen mit einem besonderen Ausmaß ist zur besseren Darstellung auch ein anderer Maßstab zulässig.
(1) Für die Form der einer Bauanzeige nach § 4 Abs. 1 und § 5 anzuschließenden physischen Planunterlagen gilt § 7 sinngemäß. Die Formerfordernisse des § 7 Abs. 3 und 4 müssen jedoch nur eingehalten werden, soweit dies für eine im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des betreffenden Vorhabens hinreichend übersichtliche und genaue Darstellung erforderlich ist.
(2) Für die Form der einer Bauanzeige nach § 4 Abs. 1 und § 5 anzuschließenden digitalen Planunterlagen gilt § 8 sinngemäß. Die Formerfordernisse des § 8 Abs. 3 und 4 müssen jedoch nur eingehalten werden, soweit dies für eine im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des betreffenden Vorhabens hinreichend übersichtliche und genaue Darstellung erforderlich ist.
(1) Für die Form der im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 36 der Tiroler Bauordnung 2022 physisch einzureichenden Planunterlagen gelten die § 7 Abs. 1 bis 3 sowie § 9 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Für die Form der im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 36 der Tiroler Bauordnung 2022 digital einzureichenden Planunterlagen gelten die § 8 Abs. 1 bis 3 sowie § 9 Abs. 2 sinngemäß.
(3) In Feststellungverfahren nach § 36 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 sind bestehende bauliche Anlagen im Lageplan, in Grundrissen und Schnitten mittels grauer Schraffierung und Bauplatzgrenzen mittels grüner Schraffierung farbig darzustellen.
(4) In Feststellungsverfahren nach § 36 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 und in Feststellungsverfahren nach § 36 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022, insofern diese Verfahren lagemäßige Abweichungen zum Gegenstand haben, sind im Lageplan farbig darzustellen:
a) bewilligte Lage der baulichen Anlagen (blaue Schraffierung),
b) ausgeführte Lage der baulichen Anlagen (graue Schraffierung),
c) Bauplatzgrenzen (grüne Schraffierung).
(5) In Feststellungsverfahren nach § 36 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022, insofern diese Verfahren bauliche Änderungen zum Gegenstand haben, sind farbig darzustellen:
a) im Lageplan:
1. bestehende bauliche Anlagen (graue Schraffierung),
2. bauliche Änderungen der baulichen Anlagen durch Errichtung bzw. Ausführung (rote Schraffierung),
(1) Mit dieser Verordnung werden folgende EU-Richtlinien umgesetzt:
1.Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L, Nr. 2024/1275, 8.5.2024,
2.Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. 2018 Nr. L 328, S. 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023.
(2) Mit dieser Verordnung werden begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung), ABl. L, 2024/1309, 08.05.2024, festgelegt.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bauunterlagenverordnung 2024, LGBl. Nr. 42/2024, außer Kraft.
(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2026 anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sowie auf die diesen Verfahren zugrunde liegenden Bauvorhaben ist die Bauunterlagenverordnung 2024 in der Fassung LGBl. Nr. 42/2024 weiter anzuwenden.
k) die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder nach § 10 Abs. 1 sowie im Fall des Bestehens einer Verordnung nach § 10 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 2022,
l) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung von Infrastruktur für Elektromobilität nach § 11 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 allfällig geplante Ladesäulen,
m) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes nach § 12 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, dessen Anordnung und Fläche,
n) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung von Solarenergieanlagen nach § 18a Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022, deren Anordnung und Fläche,
o) die Anordnung und die Breite der Zufahrt von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus,
p) die Anordnung von befestigten Flächen.
m) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes nach § 12 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, dessen Anordnung und Fläche,
n) bei Wohnanlagen die nach § 12 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022 zu schaffenden Nebeneinrichtungen,
o) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung von Solarenergieanlagen nach § 18a Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022, alle zur Beurteilung der Zulässigkeit erforderlichen Daten, insbesondere nähere Angaben hinsichtlich der Anordnung, Fläche und Leistung der Solarenergieanlage,
p) die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes sowie, im Fall des Bestehens von Bebauungsplänen, ergänzenden Bebauungsplänen oder Bebauungsregeln nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 im örtlichen Raumordnungskonzept, die entsprechenden Festlegungen.
d) die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8 und 9 der Tiroler Bauordnung 2022,
e) die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder nach § 10 Abs. 1 sowie im Fall des Bestehens einer Verordnung nach § 10 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 2022,
f) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung von Infrastruktur für Elektromobilität nach § 11 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 allfällig geplante Ladestationen,
g) bei Wohnanlagen die nach § 12 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022 zu schaffenden Nebeneinrichtungen,
h) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung von Solarenergieanlagen nach § 18a Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022, deren Anordnung und Fläche,
i) die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Maße der Räume, Öffnungen und konstruktiven Bauteile,
j) die Nutzfläche und den Verwendungszweck der betroffenen Räume.
(3) Die Ansichten haben die äußeren Ansichten des Gebäudes, soweit diese durch das Bauvorhaben eine Änderung erfahren, zu enthalten.
(4) Die Schnitte haben zu enthalten:
a) allfällige betroffene Stiegenhäuser, Stiegen, Rampen, tragende Bauteile und Dachaufbauten, Fenster- und Türöffnungen und Fundamente,
b) die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Höhenmaße, wie insbesondere die Raumhöhen, Deckenstärken, Steigungsverhältnisse von Rampen und Geländerhöhen,
c) das Fußbodenniveau der betroffenen Geschosse und allfälliger Terrassen sowie, im Fall einer Festlegung nach § 62 Abs. 1 lit. d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 im Bebauungsplan, die entsprechenden Höhen.
(5) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
a) die Art der Konstruktion und den Verwendungszweck des Gebäudes,
b) die Fläche des Bauplatzes sowie die Bruttogrundflächen der betroffenen Geschosse und die Raumhöhen,
c) die Art der Wasserversorgung und der Schmutz- und Oberflächenwasserbeseitigung,
d) die Art des Schallschutzes,
e) Angabe der Gebäudeklasse (OIB-Richtlinie Begriffsbestimmungen, Ausgabe September 2025)
f) die Art der Ausführung der Fänge und deren lichten Querschnitte,
g) gegebenenfalls die Art der Blitzschutzanlage und der Brandschutzeinrichtungen,
h) die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8 und 9 der Tiroler Bauordnung 2022,
i) die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder nach § 10 Abs. 1 sowie im Fall des Bestehens einer Verordnung nach § 10 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 2022,
j) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung von Infrastruktur für Elektromobilität nach § 11 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 allfällig geplante Ladestationen,
k) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes nach § 12 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, dessen Anordnung und Fläche,
l) bei Wohnanlagen die nach § 12 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022 zu schaffenden Nebeneinrichtungen,
m) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung von Solarenergieanlagen nach § 18a Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022, alle zur Beurteilung der Zulässigkeit erforderlichen Daten, insbesondere nähere Angaben hinsichtlich der Anordnung, Fläche und Leistung der Solarenergieanlage,
n) bei größeren Renovierungen von Gebäuden und bei Umbauten, soweit es sich gleichzeitig um eine größere Renovierung handelt, weiters die erforderlichen Angaben zur Erfüllung der Anforderungen zur elektronischen Kommunikation nach § 40 sowie zur Elektromobilität nach § 42 der Technischen Bauvorschriften 2026; bei größeren Renovierungen von Gebäuden ist zusätzlich ein Formblatt nach dem Muster der Anlage 6b im Sinn des § 37 Abs. 1 Technische Bauvorschriften 2026 über die Prüfung der rechtlichen, technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (Alternativenprüfung) sowie Unterlagen über die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle bzw. der gebäudetechnischen Systeme anzufügen,
o) bei Durchführung eines Schrittes einer umfassenden Renovierung von Gebäuden in mehreren Stufen (Renovierungspass) die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens relevanten Daten (Datenblatt inkl. Kennwerte).
(6) Die Angaben nach Abs. 5 lit. b bis o sind nur insoweit erforderlich, als diese auf das Bauvorhaben von Einfluss sind.
f) die Koordinaten der Eckpunkte der Umrisse des Neu- bzw. Zubaus,
g) die Umrisse der auf den an den Bauplatz angrenzenden Grundstücken bestehenden baulichen Anlagen, soweit dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist,
h) die Namen der Eigentümer des Bauplatzes und der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke,
i) gegebenenfalls die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8 und 9 der Tiroler Bauordnung 2022,
j) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung von Infrastruktur für Elektromobilität auf Parkplätzen, allfällig geplante Ladestationen,
k) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung von Solarenergieanlagen auf Parkplätzen, deren Anordnung und Fläche,
l) gegebenenfalls die Anordnung und die Breite der Zufahrt von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus,
m) gegebenenfalls die Anordnung von befestigten Flächen.
(3) Die Grundrisse haben zu enthalten:
a) die Wände, Mauern, tragenden Bauteile, Tür- und Fensteröffnungen einschließlich der Aufgehrichtung der Türen, Stiegen und Rampen, Aufzüge und Aufzugsschächte, Fänge,
b) bei Bauvorhaben, die den Anforderungen der Barrierefreiheit oder des anpassbaren Wohnbaus nach § 29 Abs. 1, 2 und 4 der Technischen Bauvorschriften 2016 zu entsprechen haben, die sanitäre Ausstattung der Nassräume, insbesondere mit Badewannen, Duschen, Waschbecken, Sitzstellen und Urinalständen,
c) die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8 und 9 der Tiroler Bauordnung 2022,
d) im Fall des Bestehens einer Verordnung nach § 10 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 2022, die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder,
e) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung von Infrastruktur für Elektromobilität auf Parkplätzen, allfällig geplante Ladestationen,
f) bei Wohnanlagen die nach § 12 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022 zu schaffenden Nebeneinrichtungen,
g) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung von Solarenergieanlagen auf Parkplätzen, deren Anordnung und Fläche,
h) die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Maße der Räume, Öffnungen und konstruktiven Bauteile,
i) die Nutzfläche und den Verwendungszweck.
(4) Die Ansichten haben zu enthalten:
a) die äußeren Ansichten der baulichen Anlage,
b) den Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach der Bauführung sowie, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, den Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut,
c) die an die bauliche Anlage angrenzenden baulichen Anlagen, soweit dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist.
(5) Die Schnitte haben zu enthalten:
a) die tragenden Bauteile sowie allfällige Stiegen und Rampen,
b) den Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach der Bauführung sowie, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, den Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut.
(6) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
a) die Art der Konstruktion der baulichen Anlage,
b) die Fläche des Bauplatzes und die Grundfläche der baulichen Anlage,
c) gegebenenfalls die rechtlichen Grundlagen für die Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche,
d) gegebenenfalls die Art der Wasserversorgung und der Schmutz- und Oberflächenwasserbeseitigung,
e) das Material, die Struktur und die Farbe der Außenhaut der baulichen Anlage,
f) gegebenenfalls die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8 und 9 der Tiroler Bauordnung 2022,
g) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung von Infrastruktur für Elektromobilität auf Parkplätzen, allfällig geplante Ladestationen,
h) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung von Solarenergieanlagen auf Parkplätzen alle zur Beurteilung der Zulässigkeit erforderlichen Daten, insbesondere nähere Angaben hinsichtlich der Anordnung, Fläche und Leistung der Solarenergieanlage,
i) die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes sowie, im Fall des Bestehens von Bebauungsplänen, ergänzenden Bebauungsplänen oder Bebauungsregeln nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 im örtlichen Raumordnungskonzept, die entsprechenden Festlegungen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung auf bewilligungspflichtige Vorhaben zur Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen nach § 52c Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022.
a) im Lageplan:
1. bestehende bauliche Anlagen (graue Schraffierung),
2. geplante bauliche Anlagen (rote Schraffierung),
3. abzubrechende bauliche Anlagen (gelbe Schraffierung),
4. Bauplatzgrenzen (grüne Schraffierung),
b) in Grundrissen und Schnitten bei Zu- und Umbauten von Gebäuden und bei bewilligungspflichtigen Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen:
1. bestehende bauliche Anlagen (graue Schraffierung),
2. geplante bauliche Anlagen (rote Schraffierung),
3. abzubrechende bauliche Anlagen (gelbe Schraffierung).
3. bauliche Änderungen der baulichen Anlagen durch Abbruch (gelbe Schraffierung),
4. Bauplatzgrenzen (grüne Schraffierung),
b) in Grundrissen, Schnitten und Ansichten:
1. bestehende bauliche Anlagen (graue Schraffierung),
2. bauliche Änderungen der baulichen Anlagen durch Errichtung bzw. Ausführung (rote Schraffierung),
3. bauliche Änderungen der baulichen Anlagen durch Abbruch (gelbe Schraffierung).
(6) Die Formerfordernisse des Abs. 3 bis 5 sowie der § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 müssen jedoch nur eingehalten werden, soweit dies für eine im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des betreffenden Vorhabens hinreichend übersichtliche und genaue Darstellung erforderlich ist.