§ 2 § 2 — Bauunterlagenverordnung 2026
Rückverweise
(1) Die einem Bauansuchen für den Umbau oder die sonstige Änderung eines Gebäudes anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen:
a) die Grundrisse,
b) die Ansichten,
c) die Schnitte,
d) die Baubeschreibung,
e) bei größeren Renovierungen von Gebäuden, umfassenden Renovierungen von Gebäuden in mehreren Stufen (Renovierungspass) und bei Umbauten und sonstigen Änderungen von Gebäuden, sofern dadurch Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 50 m² neu geschaffen werden, den Nachweis der Registrierung des Energieausweises in der Energieausweisdatenbank,
f) bei Durchführung eines Schrittes einer umfassenden Renovierung von Gebäuden in mehreren Stufen (Renovierungspass) den Nachweis der Registrierung des Renovierungspasses in der Renovierungspassdatenbank.
(2) Die Grundrisse haben zu enthalten:
a) die betroffenen Geschosse einschließlich allfälliger Dachgeschosse mit Aufenthaltsräumen und der Draufsicht auf sichtbare Gebäudeteile der jeweils darunter liegenden Geschosse,
b) die betroffenen Wände, Mauern, tragenden Bauteile, Tür- und Fensteröffnungen einschließlich der Aufgehrichtung der Türen, Stiegen und Rampen, Aufzüge und Aufzugsschächte, Fänge,
d) die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8 und 9 der Tiroler Bauordnung 2022,
e) die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder nach § 10 Abs. 1 sowie im Fall des Bestehens einer Verordnung nach § 10 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 2022,
f) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung von Infrastruktur für Elektromobilität nach § 11 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 allfällig geplante Ladestationen,
g) bei Wohnanlagen die nach § 12 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022 zu schaffenden Nebeneinrichtungen,
h) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung von Solarenergieanlagen nach § 18a Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022, deren Anordnung und Fläche,
i) die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Maße der Räume, Öffnungen und konstruktiven Bauteile,
j) die Nutzfläche und den Verwendungszweck der betroffenen Räume.
(3) Die Ansichten haben die äußeren Ansichten des Gebäudes, soweit diese durch das Bauvorhaben eine Änderung erfahren, zu enthalten.
(4) Die Schnitte haben zu enthalten:
a) allfällige betroffene Stiegenhäuser, Stiegen, Rampen, tragende Bauteile und Dachaufbauten, Fenster- und Türöffnungen und Fundamente,
b) die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Höhenmaße, wie insbesondere die Raumhöhen, Deckenstärken, Steigungsverhältnisse von Rampen und Geländerhöhen,
c) das Fußbodenniveau der betroffenen Geschosse und allfälliger Terrassen sowie, im Fall einer Festlegung nach § 62 Abs. 1 lit. d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 im Bebauungsplan, die entsprechenden Höhen.
(5) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
a) die Art der Konstruktion und den Verwendungszweck des Gebäudes,
b) die Fläche des Bauplatzes sowie die Bruttogrundflächen der betroffenen Geschosse und die Raumhöhen,
c) die Art der Wasserversorgung und der Schmutz- und Oberflächenwasserbeseitigung,
d) die Art des Schallschutzes,
e) Angabe der Gebäudeklasse (OIB-Richtlinie Begriffsbestimmungen, Ausgabe September 2025)
f) die Art der Ausführung der Fänge und deren lichten Querschnitte,
g) gegebenenfalls die Art der Blitzschutzanlage und der Brandschutzeinrichtungen,
h) die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach den §§ 8 und 9 der Tiroler Bauordnung 2022,
i) die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder nach § 10 Abs. 1 sowie im Fall des Bestehens einer Verordnung nach § 10 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 2022,
j) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung von Infrastruktur für Elektromobilität nach § 11 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 allfällig geplante Ladestationen,
k) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes nach § 12 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, dessen Anordnung und Fläche,
l) bei Wohnanlagen die nach § 12 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022 zu schaffenden Nebeneinrichtungen,
m) im Fall des Bestehens der Verpflichtung zur Errichtung von Solarenergieanlagen nach § 18a Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022, alle zur Beurteilung der Zulässigkeit erforderlichen Daten, insbesondere nähere Angaben hinsichtlich der Anordnung, Fläche und Leistung der Solarenergieanlage,
n) bei größeren Renovierungen von Gebäuden und bei Umbauten, soweit es sich gleichzeitig um eine größere Renovierung handelt, weiters die erforderlichen Angaben zur Erfüllung der Anforderungen zur elektronischen Kommunikation nach § 40 sowie zur Elektromobilität nach § 42 der Technischen Bauvorschriften 2026; bei größeren Renovierungen von Gebäuden ist zusätzlich ein Formblatt nach dem Muster der Anlage 6b im Sinn des § 37 Abs. 1 Technische Bauvorschriften 2026 über die Prüfung der rechtlichen, technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (Alternativenprüfung) sowie Unterlagen über die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle bzw. der gebäudetechnischen Systeme anzufügen,
o) bei Durchführung eines Schrittes einer umfassenden Renovierung von Gebäuden in mehreren Stufen (Renovierungspass) die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens relevanten Daten (Datenblatt inkl. Kennwerte).
(6) Die Angaben nach Abs. 5 lit. b bis o sind nur insoweit erforderlich, als diese auf das Bauvorhaben von Einfluss sind.
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